Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M B J, vertreten durch DDr. Rainer Lukits, LL.M., Rechtsanwalt in Salzburg, dieser vertreten durch Mag. a Nadja Lindenthal, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2025, W207 2158990-2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 22. April 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 19. September 2014 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
3 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2024 wurde dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Weiters wurde ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig sei.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass es zu lauten habe, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt werde, als unbegründet ab. Es erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene - außerordentliche Revision. Den Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung begründet der Revisionswerber damit, dass mit dem Vollzug des Erkenntnisses und der damit verbundenen Abschiebung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
7 Letzteres wird mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des zu dessen Begründung unterbreiteten Vorbringens sowie des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
8 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der Revision über das Aufschiebungsbegehren trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. etwa VwGH 3.3.2026, Ra 2025/20/0681, mwN aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) nicht entschieden, sondern die Revision samt dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Aufgrund der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über den vom Revisionswerber gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH 3.3.2026, Ra 2025/20/0681, auch insoweit mwN).
9 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
10 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 17. Juni 2026
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