Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Terlitza und Mag. Marzi als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des Dr. G, vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 13. Jänner 2026 mündlich verkündete und am 30. Jänner 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-103/V/040/5188/2025-28, betreffend Zurückweisung eines Antrags nach dem Vereinsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schreiben vom 23. August 2024 beantragte der Revisionswerber betreffend einen näher bezeichneten, freiwillig aufgelösten Verein mit näherer Begründung, die belangte Behörde möge „angemessene Vorkehrungen zur Sicherung des Vereinsvermögens treffen, gegebenenfalls einen Abwickler bestellen, die gesetzes-und statutenkonforme Abwicklung auftragen sowie die entsprechenden Eintragungen im Vereinsregister“ vornehmen.
2 Mit Bescheid vom 14. Februar 2025 wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß „§§ 30 Abs. 6 iVm 27 iVm 28 Vereinsgesetz 2002“ ab.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass sein Antrag mangels Parteistellung gemäß § 8 AVG zurückgewiesen werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Eine Revisionsbeantwortung wurde-im vom Verwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren-nicht erstattet.
5 Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
6 Die behördliche Auflösung eines Vereins selbst (§ 29 VerG) wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist (§ 12 VerG), sind Entscheidungen, die, wie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein iSd Art. 11 EMRK vorliegt, den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 11 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Entscheidung darüber obliegt dem Verfassungsgerichtshof.
Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs-und Vereinsfreiheit betreffen sohin Rechtssachen, die gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.
Auch verfahrensrechtliche Fragen im Zusammenhang mit einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, die den Kernbereich der Versammlungs- oder Vereinsfreiheit zum Inhalt haben, sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen VwGH 6.8.2026, Ro 2026/01/0003 bis 0004, mwN).
7 In der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde ein Antrag im Gefolge einer nicht behördlichen, sondern freiwilligen Auflösung eines Vereins mangels Parteistellung zurückgewiesen; die Rechtssache ist somit nicht gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.7.2026, Ra 2026/01/0098, mwN).
9 In der Revision wird wie folgt ausgeführt:
„Der Revisionswerber erachtet sich in seinen subjektiven Rechten verletzt, nämlich
- dass die Vereinsbehörde Maßnahmen zur Sicherung von Vereinsvermögen setzt
- auf Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte im Verein, insbesondere auch in einer gebotenen Liquidationsphase
- auf Berücksichtigung seiner Rechte als Gläubiger bzw sonst vermögensrechtlich Betroffener gegenüber dem (rechtswidrig) gelöschten Verein
- Aufhebung bzw Korrektur der im Vereinsregister eingetragenen Löschung/Beendigung des Vereins und Eintragung der fortdauernden Abwicklung
- auf Gewährleistung durch die Behörde, dass die gesetzmäßig gebotene Liquidation gesetzeskonform stattfindet
- sowie auf korrekte Anwendung der (insbesondere seine Rechtsposition berührenden) vereinsrechtlichen Vorschriften.“
10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde-in der Sache-der Antrag des Revisionswerbers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in den von ihm geltend gemachten Rechten verletzt werden (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2025/01/0001; 12.6.2026, Ra 2026/10/0108, jeweils mwN). Dieses Recht ist von den in der Revision bezeichneten Revisionspunkten jedoch nicht erfasst.
11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im Übrigen auch mit einem „Recht auf richtige Anwendung des Gesetzes“ oder auf eine „gesetzmäßige Anwendung“ bestimmter Vorschriften kein tauglicher Revisionspunkt bezeichnet (vgl. etwa VwGH 30.6.2026, Ra 2026/07/0031 bis 0032, mwN).
12 Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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