Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der E, vertreten durch Mag. Dr. Anton-Alexander Havlik, Rechtsanwalt in Wien, gegen das am 13. April 2026 mündlich verkündete und mit 24. Juni 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-131/047/1232/2026-13, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2025, mit dem (ua.) der Revisionswerberin gemäß §§ 24 Abs. 1 Z 1 und 25 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „3. Revisionspunkte“ geltend gemacht wird, die Revisionswerberin sei durch das angefochtene Erkenntnis in „ihren einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Nichtanwendung der Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht gem. § 17 VwGVG iVm § 60 AVG, sowie Nichtabweisung der Beschwerde, auf Durchführung eines vollständigen und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens gemäß §§ 37, 39 AVG iVm § 17 VwGVG, sowie auf gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen der §§ 8 und 24 FSG betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen“ verletzt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele VwGH 17.2.2026, Ra 2026/01/0014, mwN).
4 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG). Bei den von der Revisionswerberin geltend gemachten Verletzungen im Recht auf Nichtanwendung von näher genannten Verfahrensvorschriften sowie auf Durchführung eines vollständigen und ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens handelt es sich daher nicht um Revisionspunkte, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. auch dazu VwGH 15.4.2026, Ra 2026/01/0043, mwN).
5 Ebenso wenig besteht ein abstraktes Recht auf „gesetzmäßige Anwendung“ näher bezeichneter Gesetzesbestimmungen; dabei handelt es sich ebenfalls nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. etwa VwGH 3.8.2026, Ro 2026/06/0002, mwN).
6 Das Gleiche gilt auch für die geltend gemachte Verletzung im „Recht auf Nichtabweisung der Beschwerde“ (vgl. etwa VwGH 24.2.2022, Ra 2022/05/0035, mwN: „Recht auf Nichtabweisung des Vorhabens“).
7 Die Revision war daher schon wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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