Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des M N, in W, vertreten durch Dr. in Julia Ecker, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Opernring 7/18, als bestellte Verfahrenshelferin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2024, W144 2285488 1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 11. September 2023 den Antrag des Revisionswerbers vom 30. März 2023 auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde „mit der Maßgabe, dass der Antrag [...] als unzulässig zurückgewiesen wird, abgewiesen“; die Revision wurde für zulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichts dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 13.9.2024, Ra 2024/01/0292, mwN).
5 Der Revisionswerber erachtet sich unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ durch die angefochtene Entscheidung „in seinem Recht auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG iVm § 26 FPG verletzt.“
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Einreisetitels als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch konnte der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung, nicht aber in dem von ihm geltend gemachten Recht auf Erteilung eines Einreisetitels verletzt werden (vgl. etwa VwGH 25.1.2022, Ra 2022/09/0006; 11.12.2024, Ra 2022/06/0214, jeweils mwN).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2025
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