Nach § 46a FrPolG 2005 idF 2015/I/070 ist der Ausstellung einer Karte für Geduldete keine Feststellung über die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung vorgeschaltet. Liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 3 legcit vor, ist die Karte gemäß Abs. 4 von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen. Die Behörde hat - nur als Vorfrage - zu prüfen, ob die im Antrag bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung (hier: ob die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag abzuweisen (vgl. die ErläutRV zum FrÄG 2015, 582 BlgNR 25. GP 19). Demzufolge wäre der vom Fremden gestellte Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der geltenden Rechtslage nicht ab-, sondern zurückzuweisen gewesen. Der Fremde ist aber dadurch, dass das VwG keine entsprechende Maßgabebestätigung vorgenommen hat, nicht in Rechten verletzt.
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