Ra 2023/22/0051 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 27 NAG 2005 ist auf die Fälle der in Abs. 1 dieser Bestimmung taxativ aufgezählten Aufenthaltstitel beschränkt und kann in Bezug auf ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht nur die für (ehemalige) Angehörige eines EWR-Bürgers geltende Sondernorm des § 54 Abs. 5 NAG 2005 zur Anwendung kommen.