Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision der N N, vertreten durch Mag. Jakob Mahringer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 22/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. März 2023, I405 2242668 1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 9. September 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 12. April 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Revisionswerberin ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0401, mwN).
8 Dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes, das dem Vorbringen der Revisionswerberin zu den vorgebrachten Fluchtgründen nach Durchführung einer Verhandlung gestützt auf näher genannte Widersprüche und Unplausibilitäten die Glaubwürdigkeit versagte, mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre, wird in der Revision nicht dargelegt. Dabei war es dem Bundesverwaltungsgericht auch nicht verwehrt, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen. Inwieweit dabei die vorgebrachte psychische Erkrankung der Revisionswerberin deren Aussageverhalten tatsächlich beeinträchtigt hätte, wird in der Revision nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN).
9 Es gelingt der Revisionswerberin auch nicht darzutun, inwiefern durch eine Übersetzung der dem Bundesverwaltungsgericht in französischer Sprache vorgelegten Dokumente ein für sie günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung siehe etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/20/0406, mwN).
10 Zur gerügten Unterlassung der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis von dem Vorbringen der Revisionswerberin zufolge während einer Haft im Herkunftsstaat erlittenen Folterungen und Vergewaltigungen, ist darauf hinzuweisen, dass ein medizinisches Gutachten geeignet sein mag, die Ursache von vorhandenen Verletzungen zu belegen. Jedoch ist ein solches nicht geeignet, Aufklärung über die Frage, im Zuge welcher Ereignisse die Revisionswerberin die Verletzungen erlitten haben mag und damit über die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens der Revisionswerberin, zu geben (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/20/0066, mwN).
11 Dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden Revisionsvorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ist sohin schon von vornherein der Boden entzogen.
12 Soweit sich die Revisionswerberin in der Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz wendet, ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. VwGH 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN).
13 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche fallbezogen für die Entscheidung maßgeblichen Umstände in seine Beurteilung einbezogen. Die Revisionswerberin zeigt nicht auf, dass die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes mit einem von Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
14 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023
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