Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des H E, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2025, L524 2288573 2/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei, dessen Reiseziel nach seinen Angaben die Schweiz gewesen war, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 In der Folge stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Asylverfahren am 15. Juli 2022 ein, weil der Revisionswerber unbekannten Aufenthalts war.
3 Am 8. November 2022 wurde der Revisionswerber, der in die Schweiz weitergereist war, wo er einen Asylantrag gestellt hatte, nach den Bestimmungen der Dublin III Verordnung (in Verbindung mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags) von der Schweiz nach Österreich überstellt. Daraufhin wurde das Asylverfahren in Österreich fortgesetzt.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den vom Revisionswerber gestellten Antrag mit Bescheid vom 2. Februar 2024 ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
10 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2025/18/0393, mwN).
11 Eine solche nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Revision hat schon aus diesem Grund der Zurückweisung zu verfallen (vgl. nochmals VwGH Ra 2025/18/0393; weiters etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/06/0293; jeweils mwN).
12 Ein solcher Fall liegt hier vor. Bei dem in der Revision den überwiegenden Raum einnehmenden als Ausführungen zur Zulässigkeit unterbreiteten Vorbringen handelt es sich vorwiegend um die Darstellung von Revisionsgründen. Somit eignet sich die Revision schon aus diesem Grund nicht zu einer inhaltlichen Behandlung.
13 Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich und bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob im Fall des Revisionswerbers eine als legitim zu qualifizierende Strafverfolgung („prosecution“) oder eine die Gewährung von Asyl rechtfertigende Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grund („persecution“) vorliegt (vgl. zu dieser Abgrenzung etwa VwGH 1.9.2025, Ra 2025/20/0335, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
15 Anhand der Ausführungen in der Revision ist mögen in der Begründung des Bundesverwaltungsgerichts auch vereinzelt Schwächen zu bemerken sein nicht zu sehen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.
16 Der Revisionswerber sucht in erster Linie seine eigenen Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Darauf kommt es im Revisionsverfahren aber nach der dargestellten Rechtslage nicht an.
17 Die Revision eignet sich sohin im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG nicht zu ihrer Behandlung, weshalb sie nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
Wien, am 22. Jänner 2026
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