JudikaturVwGH

Ra 2025/20/0306 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des Y A, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3/5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Mai 2025, L532 23006781/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte erstmals am 29. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der in der Folge im Beschwerdeverfahren (im zweiten Rechtsgang) vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18. Mai 2022 rechtskräftig abgewiesen wurde.

2 Der Revisionswerber blieb im Bundesgebiet und stellte am 30. November 2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er brachte erneut vor, ihm drohe aufgrund seiner sexuellen Orientierung in seinem Herkunftsstaat Verfolgung. Überdies habe er sich nunmehr vom islamischen Glauben abgewandt.

3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 26. August 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

4 Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revisiongesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

8Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0217 bis 0218, mwN).

9 In der Begründung zur Zulässigkeit der Revision erhebt der Revisionswerber unter Darstellung von Rechtsvorschriftenden Vorwurf, aus dem Spruch und der Begründung ergebe sich nicht, welche konkrete Interessenabwägung unter dem Blickwinkel des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als auch zu § 55 Abs. 1 AsylG 2005 vorgenommen worden sei. Es fehlten wesentliche Teile der Interessenabwägung und Gefährdungsprognose. Eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof sei daher nicht möglich. Dieses Vorbringen wird auch hinsichtlich der Erlassung der fallbezogen erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der in diesem Rahmen erfolgten Interessenabwägung nach § 9 BFA Verfahrensgesetz (BFA VG) sowie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung erstattet.

10 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.

11 Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt und unter Zugrundelegung der Beweisergebnisse dem Revisionswerber die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu den Verfolgungsgründen unter Berücksichtigung des ersten Asylverfahrens abgesprochen. Es führte zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aus, es lägen auch vor dem Hintergrund der Länderberichte und den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation keine Anhaltspunkte „für das Vorliegen eines Hindernisses“ für die Rückkehr in den Herkunftsstaat des Revisionswerbers vor. Hinsichtlich der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hat es eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen und ist zum Ergebnis gekommen, es überwiege das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

12 Abgesehen davon, dass dem angefochtenen Erkenntnis mit aller Deutlichkeit zu entnehmen ist, von welchem Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht ausgeht und von welchen Erwägungen die rechtlichen Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichtes getragen sind, zeigt der Revisionswerber mit seinem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht ansatzweise auf, in welcher Hinsicht das in Revision gezogene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei oder dass eine solche Rechtsprechung fehle oder uneinheitlich sei.

13Der Vollständigkeit halber wird der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten nicht bewirkt, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK nicht berücksichtigt werden dürfte (vgl. VwGH 24.3.2025, Ra 2024/20/0729, Rz 35).

14 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juli 2025