Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, in der Rechtssache der Revision des Ö D, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. April 2025, L502 2305000 1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 22. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 4. April 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 In seiner Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst und soweit hier für das Revisionsverfahren von Bedeutung davon aus, es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Revisionswerber sei als gesunder arbeitsfähiger Mann mit familiären Anknüpfungspunkten in der Türkei, welcher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für seinen Unterhalt sorgen könne, bei einer Rückkehr keiner maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich in der Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes, dass aufgrund des unglaubwürdigen Fluchtvorbringens des Revisionswerbers kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt habe festgestellt werden können. In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber Ermittlungsmängel geltend und wendet sich gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 27.2.2025, Ra 2025/20/0048, mwN).
10 Dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird vom Revisionswerber, der in der Revision lediglich auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt, nicht aufgezeigt.
11 Vor diesem Hintergrund ist dem weiteren in der Revision enthaltenen Vorbringen zu Ermittlungsmängeln, das sich auf die Prämisse der Richtigkeit der Angaben des Revisionswerbers zum Grund der Ausreise aus dem Heimatland gründet, der Boden entzogen.
12 Der Revisionswerber bemängelt weiters die unterlassene Einholung des beantragten ärztlichen Gutachtens zu seinem neurologischen Zustand. Zur Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers bringt er vor, dass das Bundesverwaltungsgericht bei Einholung des Sachverständigengutachtens zum Schluss gekommen wäre, der Revisionswerber sei „nicht geschäftsunfähig“ (gemeint wohl „nicht geschäftsfähig“), jedenfalls aber Gründe vorlägen, die im Sinn des Art. 3 EMRK zu berücksichtigen seien und eine Abschiebung in die Türkei unzulässig sei.
13 Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Vorbringen zu einer Geschäftsunfähigkeit erstmals in der Revision erstattet wird und damit dem nach § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbot unterliegt (vgl. dazu etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/20/0407, mwN).
14 Zudem wird der Anforderung an eine Relevanzdarstellung bei Verfahrensmängeln nicht Rechnung getragen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2025/20/0009, mwN).
15 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2025