Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. der K A, 2. der S A, 3. des H A und 4. des E A, alle vertreten durch Dr. Fanni Hahn, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2025, 1. W232 2311918-1/4E, 2. W232 2311917-1/3E, 3. W232 2311916-1/3E und 4. W232 2311915-1/3E, betreffend Einreisetitel nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft Damaskus), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von jeweils € 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der Zweit- bis Viertrevisionswerber. Alle sind syrische Staatsangehörige und stellten am 14. Dezember 2022 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: Vertretungsbehörde) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehegatte bzw. Vater der Revisionswerber angegeben, dem in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2025 wies die Vertretungsbehörde den Antrag der Revisionswerber auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerber als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 4078-4081/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das vorliegend angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt unter anderem dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 18.4.2024, Ra 2023/19/0268, mwN).
7 Die Revision war daher - nach Anhörung der Revisionswerber, die hierzu keine Stellungnahme abgegeben haben - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
8 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im vorliegenden Fall erfolgte die Klaglosstellung innerhalb der gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist, sodass der Aufwandersatz gemäß § 55 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit § 1 Z 1 lit. c VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen war.
Wien, am 30. April 2026
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