W232 2311918-1/4E W232 2311917-1/3E W232 2311916-1/3E W232 2311915-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX geb. XXXX , alle StA. Syrien, 2) – 4) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , diese wiederum vertreten durch das Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 08.01.2025, alle Zl. Damskus-OB/KONS/2914/2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.12.2022 für sich sowie ihre drei zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder (Zweit- bis Viertbeschwerdeführer) Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Dabei wurde angegeben, dass XXXX , StA. Syrien, der der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und zugleich Vater der minderjährigen Beschwerdeführer sei, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
In den im Zuge der persönlichen Vorsprache am 03.10.2023 in Vorlage gebrachten Befragungsformularen wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson im Herkunftsland oder einem Drittstaat existiert habe, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson weiterhin bestehe sowie dass das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden solle.
2. Mit E-Mail vom 22.05.2024 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Österreichische Botschaft Damaskus, die Beschwerdeführer betreffend die Überprüfung der vorgelegten Reisepässe zu laden. Die Beschwerdeführer suchten die Österreichische Botschaft Damaskus in weiterer Folge am 05.06.2024 auf und ergab eine Dokumentenprüfung der Reisepässe, dass diese keine Auffälligkeiten aufweisen würden.
3. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 05.11.2024 sowie der dazugehörigen Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 sowie Z 3 AsylG 2005 sei nicht nachgewiesen worden und erscheine eine Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.
4. Mit Schreiben vom 13.11.2024 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die jeweilige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich sei und ihnen gleichzeitig die Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2024 übermittelt.
5. In weiterer Folge wurde am 27.11.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführer eingebracht, die sich mit den in der Wahrscheinlichkeitsprognose angeführten Gründen (keine Erfüllung von § 60 Abs. 2 Z 1 sowie Z 3 AsylG 2005, Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten) auseinandersetzt.
6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte der Österreichischen Botschaft Damaskus nach Erhalt der Stellungnahme der Beschwerdeführer am 30.12.2024 mit, dass es an der negativen Stellungnahme festhalte. Nunmehr komme hinzu, dass sich aufgrund des Sturzes des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad mit 08.12.2024 die Situation in Syrien grundlegend geändert habe und derzeit nicht festgestellt werden könne, dass die Bezugsperson aktuell in Syrien noch einer Bedrohung ausgesetzt sein könnte. Aus diesem Grund müsse das seinerzeit im Zuerkennungsbescheid festgehaltene Rückkehrhindernis neu geprüft werden, weshalb mit 30.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson eingeleitet worden sei.
7. Mit Bescheiden vom 08.01.2025 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus die Erteilung der beantragten Einreisetitel gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 und führte dabei begründend aus, dass die Anträge der Beschwerdeführer dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden seien und dieses nach einer Prüfung mitgeteilt habe, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe auch nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen und werde darauf hingewiesen, dass jederzeit eine Neuantragstellung gemäß § 35 AsylG 2005 möglich sei. Gemeinsam mit den Bescheiden wurde den Beschwerdeführern die Rückmeldung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2024 betreffend ihre Stellungnahme übermittelt.
8. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 05.02.2025 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in der das bisherige Vorbringen wiederholt und darüber hinaus ausgeführt wird, dass auf die in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente in den angefochtenen Bescheiden nicht eingegangen worden sei. Die belangte Behörde verstoße in den angefochtenen Bescheiden gegen das Überraschungsverbot, da dort erstmals ausgeführt worden sei, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson anhängig sei.
Die Vertretungsbehörde habe gemäß § 35 Abs. 4 AsyIG 2005 Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe dieses nach Z 1 derselben Bestimmung nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei. Die gegenständliche Bestimmung sei durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2009 eingeführt worden. Ziel der Bestimmung sei es laut den Bemerkungen zur Regierungsvorlage, dass sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können sollen, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei nicht näher ausgeführt worden, wie in einem solchen Fall weiter vorgegangen werden solle. So besage auch die Textierung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, dass eine „positive" Mitteilung nicht ergehen dürfe, wenn ein Verfahren zur Aberkennung des Status anhängig sei. Es werde jedoch nicht gefordert, in diesem Fall eine „negative" Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus mit Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle geknüpft sei, als an ein diesbezügliches Verfahren gem. § 34 AsyIG 2005 im Inland. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag hingegen nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen, sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei.
Die einzig verfassungskonforme Interpretation des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 sei jene, dass keine Mitteilung ergehen könne, solange das Aberkennungsverfahren anhängig sei. Eine andere Interpretation würde schwerwiegende Bedenken in Bezug auf das Rechtsstaatprinzip erwecken. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre es dann möglich, jegliche Familienzusammenführung dadurch zu verhindern, dass ein – auch unbegründetes – Verfahren zur Aberkennung des Status eingeleitet werde, ohne dass die Familienmitglieder rechtlich dagegen vorgehen könnten.
Angesichts der derzeitigen äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen entwickeln werde. Auch UNHCR sei der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beendigung des Schutzstatus nicht vorliegen würden. Insofern sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass der Status der Bezugsperson nicht aberkannt werde und eine Statusgewährung an die Antragstellerin erfolge. Dies gelte umso mehr, als dass die Bezugsperson subsidiären Schutz genieße.
9. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 30.04.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 14.12.2022 für sich sowie die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und den Viertbeschwerdeführer Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus. Als Bezugsperson wurde XXXX StA. Syrien genannt; er sei der Ehemann der Erstbeschwerdeführer und zugleich Vater der zum Zeitpunkt der schriftlichen Antragstellung minderjährigen Beschwerdeführer.
Die Bezugsperson stellte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihr mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Am 30.12.2024 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status gemäß § 9 AsylG 2005 ein.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, zur Bezugsperson sowie zum Aberkennungsverfahren ergeben sich unstrittig aus den Verfahrensakten der Österreichischen Botschaft Damaskus. Die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson ist aus einem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR) ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Verfahrensgegenständlich wurden Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt und als Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, dem nach einem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2021 zuerkannt worden war, genannt. Gegen die Bezugsperson ist seit 30.12.2024 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 9 AsylG 2005 anhängig.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht es dem Bundesverwaltungsgericht offen, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen – Gegenstand der Überprüfung ist, ob die Prognose hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. VwGH 01.07.2021, Ra 2021/18/0016; 31.05.2021, Ra 2020/01/0284; 26.02.2020, Ra 2019/18/0299; 09.01.2020, Ra 2019/19/0124).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht nur gehalten, die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Beschwerdeführer auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern darüber hinaus auch ob die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind. Im vorliegenden Verfahren fehlt es bereits an der sonstigen Voraussetzung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005, da – wie bereits ausgeführt – gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung ihres Status der subsidiär Schutzberechtigten anhängig ist.
Der Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 erweist sich in den gegenständlichen Fällen von vornherein als jeweils ungeeignetes Mittel, um den Anliegen der Beschwerdeführer zu entsprechen, da ihnen nach Einreise in das Bundesgebiet und nachfolgender Beantragung des internationalen Schutzes der Status von subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht zuzuerkennen wäre, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (vgl. § 34 Abs. 3 Z 3 AsylG 2005).
Sollte das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betreffend die Bezugsperson in weiterer Folge nicht zu einer Aberkennung führen, steht es den Beschwerdeführern offen, einen (weiteren) Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 einzubringen.
Da es bereits an der sonstigen Voraussetzung des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 fehlt, kann eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Wahrscheinlichkeitsprognose, wonach die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 sowie Z 3 AsylG 2005 nicht nachgewiesen worden sei und eine Einreise der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine, unterbleiben.
Für ein Zuwarten mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status rechtskräftig entschieden worden sei – wie in der Beschwerde (in eventu) beantragt – besteht Mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Raum.
Sofern in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht wird, dass die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden gegen das Überraschungsverbot verstoße, da dort erstmals ausgeführt worden sei, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson anhängig sei, ist darauf zu verweisen, dass die im Beschwerdeschreiben getroffenen Ausführungen zur Auswirkung eines anhängigen Aberkennungsverfahren bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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