Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2025, I404 2300328 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der Volksgruppe der Kurden, stellte am 16. Jänner 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, sein Vater sei wegen seines politischen, pro-kurdischen Engagements für sieben Jahre im Gefängnis gewesen. Nachdem sein Vater ins Gefängnis gekommen sei, habe er dessen Aufgaben übernommen. Sein Vater und er würden unter Beobachtung stehen und seien durch Militärangehörige und Polizisten schikaniert worden.
2 Mit Bescheid vom 17. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
In seiner Begründung führte das BVwG unter anderem aus, dass der Revisionswerber in der Türkei nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei dem Revisionswerber nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die HDP oder aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters verfolgt worden sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Lebenssituation des Revisionswerbers in der Türkei zur Verifizierung seiner Fluchtgründe näher zu prüfen, insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachte Ausübung seiner politisch motivierten Tätigkeiten und aufgrund seiner Familienhistorie.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.
Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN).
9 Bereits diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Weder wird in der Revision konkret angeführt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch wird eine Rechtsfrage aufgezeigt, die der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hätte.
10 Im Übrigen muss, wenn - wie gegenständlich - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. abermals VwGH Ra 2025/19/0003, mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht.
11 Abgesehen davon ist die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Kernbereich der richterlichen Beweiswürdigung zuzurechnen und fällt damit nicht in das Aufgabengebiet eines Sachverständigen (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.8.2023, Ra 2023/19/0123, mwN). Dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 16.12.2024, Ra 2024/19/0531, mwN).
12 Auch mit dem Verweis auf das Assoziationsabkommen EWG/Türkei zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, zumal die Revision nicht darzulegen vermag, weshalb sich der Revisionswerber auf die Begünstigungen des Abkommens berufen könnte (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/19/0104, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 8. Mai 2025