JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0131 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des A K, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2025, W223 2306112 1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 13. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, Syrien auf Grund des Militärdienstes verlassen zu haben. Zudem habe er Probleme mit einem Nachbarn gehabt.

2 Mit Bescheid vom 22. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das BVwG aus, dass es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Dafür hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revisionsausführungen, mit denen eine unrichtige Beweiswürdigung und verschiedene Verfahrensmängel geltend gemacht werden, sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.

Der Revision gelingt es weder darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar gewesen wäre (vgl. zur eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Beweiswürdigung etwa VwGH 17.4.2025, Ra 2025/19/0021, mwN), noch zeigt sie hinsichtlich der behaupteten Verfahrensmängel auf, dass eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen würde. Es wird in diesem Zusammenhang auch nicht ausgeführt, welche Tatsachen sich bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel als erwiesen ergeben hätten (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe etwa VwGH 8.5.2025, Ra 2025/19/0072, mwN).

7 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juli 2025

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