JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0228 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
27. August 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des K F, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2025, L504 22904741/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 9. November 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, im Irak von der Familie der Frau, mit der er eine Beziehung gehabt habe, bedroht worden zu sein.

2Mit Bescheid vom 18. März 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

Begründend führte es im Wesentlich aus, das Vorbringen des Revisionswerbers sei nicht glaubhaft.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2025, E 712/2025 8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

4 Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst aus, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht näher begründet, weshalb eine Revision nicht zulässig sei.

9Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall seinen Ausspruch, mit dem die Revision nicht zugelassen wurde, in der nach dem Gesetz gebotenen Kürze begründet hat, führte selbst das Fehlen einer näheren Begründung des Ausspruches nach § 25a Abs. 1 VwGG für sich betrachtet nicht dazu, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären. Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nämlich an den nach § 25a Abs. 1 VwGG getätigten Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden, sondern überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision anhand der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dazu gesondert vorgebrachten Gründe. An der gesonderten Darlegung dieser Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, war der Revisionswerber nicht gehindert (vgl. VwGH 17.7.2023, Ra 2023/19/0166, mwN).

10 Die Revision rügt des Weiteren die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung und macht sowohl eine Verletzung der Begründungspflicht als auch eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung geltend.

11Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. zu alldem etwa VwGH 26.1.2023, Ra 2022/19/0283, mwN).

12Diesen Anforderungen wird das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht gerecht, weil es weder eine Begründung aufweist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts abweicht, noch die Relevanz der pauschal behaupteten Verfahrensmängel aufzeigt (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln vgl. VwGH 8.5.2025, Ra 2025/19/0072, mwN).

13 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 28.5.2025, Ra 2025/19/0119, mwN).

14 Die Revision zeigt mit ihrem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei oder der Revisionswerber den Sachverhalt in der Beschwerde substantiiert bestritten hätte. Es gelingt ihr somit nicht darzulegen, dass das BVwG von der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

15Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 4.6.2025, Ra 2025/19/0128, mwN).

16 Das BVwG ging in seiner Beweiswürdigung entgegen der Revision unter Verweis auf die jeweiligen Aussagen des Revisionswerbers auf die Widersprüche in dessen Aussageverhalten ein und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander.

17 Die Revision zeigt mit ihren Ausführungen nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.

18 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 27. August 2025