Rückverweise
Wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis keine Entscheidung über die in der konkreten Angelegenheit maßgeblichen inhaltlichen Rechtsfragen gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG getroffen, konnte insofern keine Bindung an die Rechtsanschauung des BVwG entstehen. Die revisionswerbende Partei hat die ihr vom BVwG gesetzte Frist für die Nachholung des versäumten Bescheides verstreichen lassen, ohne den Bescheid zu erlassen. Mit Ablauf der nach § 28 Abs. 7 VwGVG gesetzten Frist ging aufgrund des letzten Satzes dieser Bestimmung die Zuständigkeit - endgültig - wieder auf das BVwG über. Daher ist nicht zu sehen, welchen Nutzen eine inhaltliche Entscheidung des VwGH im gegenständlichen Fall für die revisionswerbende Partei noch haben sollte. Somit war die Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und das Revisionsverfahren einzustellen.