JudikaturVwGH

Ra 2025/19/0054 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
12. Mai 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Salama, über die Revision des J A, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in 3180 Lilienfeld, Dörflstraße 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2025, W177 23074801/4E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 1. August 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er mit einer Bedrohung durch die Taliban aufgrund seiner Arbeit „für die Amerikaner“ begründete.

2Mit Bescheid vom 9. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest, erließ ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit ohne Anführung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, das BVwG habe elementare Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen und in gehäufter Verkennung der Sachlage den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Es bestehe außerdem eine Bedrohungssituation, die die untergeordneten Instanzen negiert hätten. Letztlich führe die „Unterlassung der Durchführung der beantragten Beweise“ zu einer „groben Verkennung der Rechtslage und einer auffallend gravierenden Fehlbeurteilung“.

8Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen.

9Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 6.2.2025, Ra 2025/19/0003, mwN).

10Eine solche Darstellung enthält das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen nicht. Dieses führt weder eine konkrete Rechtsfrage an, in der das angefochtene Erkenntnis von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen würde, noch legt sie dar, worin die behauptete Abweichung bestehen würde (vgl. VwGH 27.1.2023, Ra 2023/19/0011, mwN).

11Soweit in der Zulässigkeitsbegründung behauptet wird, der Sachverhalt sei in gehäufter Verkennung der Sachlage unrichtig beurteilt worden und es bestehe eine Bedrohungssituation, wendet sich dieses Vorbringen erkennbar gegen die Beweiswürdigung. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass den detaillierten Erwägungen des BVwG mit den in diesem Punkt pauschalen Ausführungen in der Revision nichts Stichhaltiges entgegensetzt wird. Dem Revisionswerber gelingt es weder, einen relevanten Begründungsmangel aufzuzeigen, noch den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG substantiiert entgegenzutreten (vgl. VwGH 12.3.2025, Ra 2025/19/0023, mwN). Auch zeigt die Zulässigkeitsbegründung hinsichtlich dieses Vorbringens vor dem Hintergrund des bereits Gesagten nicht auf, dass im vorliegenden Fall ein krasser, die Rechtssicherheit beeinträchtigender und daher eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfender Verfahrensfehler vorliegt.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Mai 2025