JudikaturVwGH

Ra 2024/19/0377 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Pürgy und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger LL.M., über die Revision des N H in S, vertreten durch Mag. Dr. Lukas Gottardis, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2024, W228 22784792/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, wegen politischer Aktivitäten seines Vaters bereits einmal entführt worden zu sein und Verfolgung zu fürchten.

2 Mit Bescheid vom 16. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigen zu und erteilte ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

In seiner Begründung stellte das BVwG unter anderem fest, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Syrien nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt im Rahmen einer „Reflexverfolgung“ oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auf Grund der politischen Aktivitäten seines Vaters drohe.

Das Vorbringen des Revisionswerbers in diesem Zusammenhang habe sich als nicht glaubwürdig erwiesen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass der Vater oder die restliche Familie des Revisionswerbers zum Entscheidungszeitpunkt in Gefahr seien. Der Revisionswerber habe auch seine eigene Entführung nur sehr ungenau und wenig detailreich beschreiben können. Selbst vor dem Hintergrund seines jungen Alters und seiner Fluchterfahrungen sei es nicht plausibel, dass er ein solch einschneidendes Erlebnis nicht genauer beschreiben und Nachfragen dazu nicht beantworten könne.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe keine Feststellungen zu den Umständen der Flucht des Revisionswerbers getroffen und sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht abgewichen. Das BVwG habe seiner Entscheidung nicht die aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt und es verabsäumt, sich mit den Richtlinien bzw. Positionspapieren von UNHCR und EUAA auseinanderzusetzen. Auch sei das BVwG von der Rechtsprechung zum Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung abgewichen.

7Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 4.9.2024, Ra 2024/19/0249, mwN).

8 Die vorliegende Revision beschränkt sich darauf, eine Abweichung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes pauschal zu behaupten, ohne darzulegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von dieser Rechtsprechung abweicht. Damit gelingt es der Revision nicht, die Gründe für ihre Zulässigkeit wie von der Rechtsprechung gefordert konkret aufzuzeigen, zumal sich das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen mit den Umständen der Flucht des Revisionswerbers auseinandergesetzt hat (siehe oben Rn. 3).

9 Im Übrigen muss, wenn wie gegenständlich Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2023/19/0008, mwN).

10 Mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen zeigt die Revision, die auch keinen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herstellt, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht auf.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 9. Dezember 2024