Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Pfiel und Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision 1. der O I, und 2. des M I, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, gegen das am 19. März 2018 mündlich verkündete und mit 31. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, 1. I409 1427340 2/15E und 2. I409 1427342 2/12E, betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Erstrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des im Oktober 2011 in Österreich geborenen Zweitrevisionswerbers. Die Revisionswerber sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Erstrevisionswerberin stellte nach ihrer Einreise in Österreich am 1. September 2011 für sich und in weiterer Folge auch für ihren Sohn Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30. Mai 2012 in Verbindung mit Ausweisungen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria vollinhaltlich abgewiesen wurden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2014 in Bezug auf die Punkte Asyl und subsidiärer Schutz als unbegründet ab. Im Übrigen verwies es das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurück.
2 Mit Bescheiden des BFA jeweils vom 5. Oktober 2016 erteilte es den Revisionswerbern (von Amts wegen) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass deren Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Schließlich legte das BFA die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
3 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem am 19. März 2018 mündlich verkündeten und mit 31. Oktober 2019 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach es aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom BVwG nach § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung wendet, erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG aus nachstehenden Gründen iSd Art. 133 Abs. 4 B VG als zulässig und auch als berechtigt.
6 Die Revisionswerber führen unter anderem ins Treffen, dass das BVwG unzureichende Feststellungen zum Leben der Revisionswerber im Bundesgebiet getroffen und sich hinsichtlich des minderjährigen, in Österreich geborenen Zweitrevisionswerbers nicht hinreichend mit dem Kindeswohl auseinandergesetzt habe.
7 Das BVwG ging in seiner Interessenabwägung zusammengefasst davon aus, dass es bei den Revisionswerbern zu keiner nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung gekommen sei und die aufenthaltsbeendende Maßnahme auch dem Kindeswohl diene, weil der Zweitrevisionswerber in Nigeria auch Kontakt zu seinem Vater haben könnte. Diese Begründung des BVwG greift zu kurz.
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass das „Kindeswohl“ bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0128, Rn. 11, mit dem Hinweis auf VwGH 7.3.2019, Ra 2018/21/0141, Rn. 16, mwN.). In dieser Hinsicht ist eine Auseinandersetzung mit sämtlichen den minderjährigen Fremden betreffenden Umständen vorzunehmen, wozu es diesbezüglicher Feststellungen bedarf.
9 Dem BVwG ist worauf die Revision zutreffend hinweist vorzuwerfen, dass es eine Auseinandersetzung mit der Situation des in Österreich geborenen Zweitrevisionswerbers gänzlich unterlassen hat. Im gegenständlichen Fall hat das BVwG zum Kindeswohl lediglich ausgeführt, dass der Zweitrevisionswerber in seinem Heimatstaat Kontakt mit seinem Vater haben könne und es nicht zu einer Trennung von seiner Mutter komme. Zwar ist es grundsätzlich im Interesse eines Kindes, Kontakte zu beiden Elternteilen zu haben, jedoch sind bei der Kindeswohlprüfung darüber hinaus sämtliche, den minderjährigen Fremden betreffende Umstände in Betracht zu ziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind nämlich im Rahmen der Abwägung gemäß § 9 BFA VG bei einer Rückkehrentscheidung, von der Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die „besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. dazu etwa VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205 bis 0210, Rn. 18, mwN).
10 Eine diesen Kriterien ausreichend Rechnung tragende Bedachtnahme auf das Kindeswohl ist im gegenständlichen Fall unterblieben. Dabei wäre im Übrigen auch auf die konkret erwartbare Situation bei einer Rückkehr der Erstrevisionswerberin mit einem damals sechseinhalbjährigen Kind nach Nigeria näher einzugehen gewesen.
11 Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits aus diesem Grund zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
12 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG abgesehen werden.
13 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auch auf § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. November 2022
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