Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des A A, 2. der Z A, 3. des D A, 4. der H A, 5. des A A, 6. der V A und 7. des V A, alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025, 1. L503 2310167 1/9E, 2. L503 2310174 1/9E, 3. L503 2310169 1/8E, 4. L503 2310170 1/7E, 5. L503 2310168 1/9E, 6. L503 2310173 1/7E und 7. L503 23101711/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und Eltern der volljährigen Dritt und Viertrevisionswerber sowie der minderjährigen Fünft bis Siebtrevisionswerber. Alle revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige der Türkei und Angehörige der kurdischen Volksgruppe.
2 Am 28. Oktober 2023 bzw. am 1. Oktober 2024 stellten die revisionswerbenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz. Begründend führte der Erstrevisionswerber aus, die Familie habe die Türkei aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation sowie der Diskriminierungen, die sie als Kurden durch die türkischen Behörden erfahren würden, verlassen. Die Zweit bis Viertrevisionswerber schlossen sich diesen Gründen im Wesentlichen an. Die Fünft bis Siebtrevisionswerber machten keine eigenen Fluchtgründe geltend.
3Mit Bescheiden jeweils vom 25. Februar 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es die Auswirkungen der Rückkehrentscheidungen auf das Kindeswohl hinsichtlich der minderjährigen Fünft bis Siebtrevisionswerber nicht bedacht habe. Zudem könne hinsichtlich des Siebtrevisionswerbers nicht ohne weiteres von einer Anpassungsfähigkeit ausgegangen werden, zumal die Annahme einer allgemeingültigen Anpassungsfähigkeit allein aufgrund des Alters eines Kindes einer wissenschaftlichen Grundlage entbehre.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat, als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFAVG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028 bis 0031, mwN).
11 Die Berücksichtigung des Kindeswohls stellt im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFAVG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 8.8.2024, Ra 2022/19/0044, mwN).
12 Unter Einbeziehung der fallbezogen maßgeblichen Aspekte nahm das BVwG nachdem es sich in einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den revisionswerbenden Parteien verschafft hatte die nach diesen Leitlinien gebotene Interessenabwägung vor. Das BVwG bezog in seine Abwägung das Wohl der minderjährigen Fünft bis Siebtrevisionswerber mit ein und legte dar, warum es nicht geboten sei, von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand zu nehmen. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte dabei die kurze Aufenthaltsdauer der revisionswerbenden Parteien im Bundesgebiet ebenso wie den Umstand, dass sie im Familienverband in die Türkei zurückkehren würden, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht hätten und wo noch weitere Familienangehörige in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen leben würden. In der Zulässigkeitsbegründung wird nicht aufgezeigt, dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2026
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