Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision 1. des D J, 2. der Z J und 3. des Z J, vertreten durch D J, alle vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2025, G310 2305139 1/14E, G310 2305140 1/13E und G310 23051411/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin leben in einer Lebensgemeinschaft und sind die Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Alle sind serbische Staatsangehörige.
2 Der Erstrevisionswerber und der Drittrevisionswerber reisten erstmals 2016 in das Bundesgebiet ein. Die Zweitrevisionswerberin hält sich seit 2022 durchgehend im Bundesgebiet auf.
3 Aufgrund einer Aufenthaltsehe wurde dem Erstrevisionswerber ein Aufenthaltstitel gewährt. Das diesbezügliche Verfahren wurde aber wiederaufgenommen und seine Anträge auf Gewährung eines Aufenthaltstitels im Instanzenzug rechtskräftig abgewiesen.
4Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete 2018 gegen den Erstrevisionswerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme samt Einreiseverbot ein. Der Erstrevisionswerber wurde mehrmals zur Stellungnahme aufgefordert. In weiterer Folge stellte er 2021 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005. Mehrmals wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot verständigt. In diesem Verfahren erging nach der Aktenlage noch keine Entscheidung.
5 Im Jahr 2024 stellten der Erstund der Drittrevisionswerber Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
6 Die Zweitrevisionswerberin wurde 2024 vom BFA über die Ergebnisse einer Beweisaufnahme verständigt, ihr die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot mitgeteilt und ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
7 Mit Bescheid des BFA vom 18. November 2024 wurden die Anträge des Erstund Drittrevisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I), Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V) und gegen den Erstrevisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
8Der Zweitrevisionswerberin wurde mit Bescheid des BFA vom 18. November 2024 ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), ihr gegenüber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI).
9 Gegen diese Bescheide erhoben die Revisionswerber Beschwerden, über die das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden hat. Das Verwaltungsgericht gab den Beschwerden der Revisionswerber teilweise Folge. Gegenüber den Revisionswerbern wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegenüber dem Erstrevisionswerber wurde die Befristung des Einreiseverbotes auf drei Jahre vermindert, gegenüber der Zweitrevisionswerberin auf ein Jahr. Im Übrigen wurde den Beschwerden nicht Folge gegeben und unter einem ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
10 Im Wesentlichen führte das Verwaltungsgericht begründend aus, dass sich der Erstrevisionswerber seit über neun Jahren und der Drittrevisionswerber seit sieben Jahren überwiegend in Österreich aufhielten, dies aber durch den unrechtsmäßigen Aufenthalt relativiert werde. Zudem werde die lange Aufenthaltsdauer in Bezug auf den Erstrevisionswerber auch durch dessen Aufenthaltsehe maßgeblich relativiert.
11 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Erstrevisionswerbers stellte das Verwaltungsgericht fest, dass er 2021 schwer erkrankt sei und intensivmedizinischer Betreuung bedurfte. Er leide zwar immer noch unter gesundheitlichen Problemen, eine lebensbedrohliche Erkrankung liege jedoch nach den medizinischen Befunden und den Angaben des Erstrevisionswerbers in der mündlichen Verhandlung nicht vor. Die Möglichkeit einer Behandlung in Serbien sei gegeben.
12 In Bezug auf den Drittrevisionswerber sei durch eine Rückkehr mit seinen Eltern nach Serbien das Kindeswohl nicht verletzt. Der Drittrevisionswerber strebe eine Ausbildung als Kfz Mechaniker an, die auch in Serbien möglich sei. Der Drittrevisionswerber beherrsche die serbische Sprache und sei auf Grund seiner Aufenthalte in Serbien bei seinen Großeltern mit den kulturellen Gegebenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Er habe auf Grund des mehrjährigen Schulbesuchs in Österreich zwar ein entsprechendes Maß an Integration erreicht, es sei aber keine umfassende Verwurzelung des Drittrevisionswerbers im Bundesgebiet hervorgekommen, zudem verbleibe er in der Obhut seiner Eltern und kehre gemeinsam mit diesen zurück.
13 Als Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung habe sich nicht ergeben, dass die vorhandenen familiären und privaten Bindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts überwiegen würden.
14 Bezüglich des Einreiseverbotes führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Erstrevisionswerber durch Eingehen einer Aufenthaltsehe und langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich eine maßgebliche Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenrechts bewirkt habe. Auch die Zweitrevisionswerberin habe sich unrechtmäßig im Inland aufgehalten, sei hier entgegen den bestehenden Vorschriften einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Legalisierung ihres Aufenthalts im Inland angestrebt. Damit habe auch sie die öffentlichen Interessen gefährdet. Allerdings sei die Dauer beider Einreiseverbote angesichts der familiären und privaten Bindungen in Österreich zu reduzieren.
15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Zur Darlegung deren Zulässigkeit wendet sie sich im Ergebnis gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 Abs. 2 BFA VG.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 In der Darstellung der Zulässigkeit wendet sich die Revision ua. gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Abwägung in Bezug auf das Kindeswohl des Drittrevisionswerbers. Hier wird insbesondere vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht das Kindeswohl nicht in Betracht gezogen habe, vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Drittrevisionswerber die kyrillische Schrift nicht beherrsche und im Herkunftsstaat keine alters und qualifikationsadäquate Fortsetzung seiner Ausbildung bzw. kein Berufseinstieg möglich sei.
20 Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesen Fragen befasst hat. Zudem stellt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFAVG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 12.1.2026, Ra 2025/20/0655, mwN).
21 Wenn zudem das Verwaltungsgericht beweiswürdigend in Bezug auf die Kenntnisse der kyrillischen Schrift auf Grund des Umstandes, dass der Drittrevisionswerber ein Jahr Volksschule in Serbien absolvierte und in Österreich in der Volksschule drei Jahre muttersprachlichen Unterricht genoss, zur Ansicht gelangte, dass er über Kenntnisse der kyrillischen Schrift verfügen müsse, ist dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenzutreten.
22Im Übrigen ist in Bezug auf das Vorbringen, dass es im Herkunftsland an einer gleichwertigen Ausbildungsmöglichkeit mangle, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Auch dem Umstand, dass Bildungsmöglichkeiten in Österreich mit jenen im Heimatstaat nicht gleichwertig sind, ist im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK keine entscheidende Bedeutung beizumessen (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042, mwN).
23Auch das Vorbringen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht eingehend mit der Situation von Kindern im Herkunftsland befasst habe, kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Das in der Revision verwiesene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 2022, Ra 2022/18/0124, betraf ein Herkunftsland, in dem auf Grund der schlechten Sicherheitslage sowie der schlechten humanitären und allgemeinen Zustände für Kinder eine prekäre Lage bestand. Dass die Situation im Herkunftsland des Drittrevisionswerbers dem vergleichbar wäre, wird in der Revision nicht behauptet.
24 Zur Darstellung der Zulässigkeit wird in Bezug auf den Erstrevisionswerber vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit seinem Bedarf an laufender medizinischer Betreuung befasst habe.
25Auch damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich auch in seinem Gewichtbeurteilbar (vgl. VwGH 14.1.2026, Ra 2024/17/0151, mwN).
26 Auch mit dem übrigen Vorbringen der Revision, soweit es sich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 9 BFAVG in Verbindung mit Art. 8 EMRK wendet, gelingt es nicht, eine Zulässigkeit derselben darzutun.
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung gemäß § 9 BFAVG in Verbindung mit Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG. Eine derartige Interessenabwägung ist vom Verwaltungsgerichtshof also nur dann aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht im Einzelfall die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze nicht beachtet und damit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2024/17/0042, mwN).
28 Das Verwaltungsgericht hat die fallbezogen maßgeblichen Umstände in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungfestgestellt und in seine in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK einbezogen. Dass es dabei die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien und Grundsätze außer Acht gelassen bzw. eine krasse und unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen hätte, wird in der Revision nicht begründet dargelegt.
29 Soweit in der Revision auch Verfahrensmängel in Bezug auf unterlassene Ermittlungen und fehlende Sachverhaltsfeststellungen behauptet werden, ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, auch schon in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasstjene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 5.12.2025, Ra 2024/17/0057, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen nicht.
30 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Februar 2026
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