Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des A A, 2. der Z A, 3. des D A, 4. der H A, 5. des mj. A A, 6. der mj. V A und 7. des mj. V A, alle vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2025, 1. L503 2310167 1/9E, 2. L503 2310174 1/9E, 3. L503 2310169 1/8E, 4. L503 2310170 1/7E, 5. L503 2310168 1/9E, 6. L503 2310173 1/7E und 7. L503 2310171 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber, einer Familie türkischer Staatsangehöriger, auf internationalen Schutz ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass ihre Abschiebungen in die Türkei zulässig seien, legte Fristen für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung (Abschiebung) für die Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Insbesondere drohe im Hinblick auf die minderjährigen Fünft bis Siebtrevisionswerber eine Verletzung des Kindeswohls.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die Revisionswerber haben in ihren Anträgen unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen.
5 Von der Anhörung der belangten Behörde wurde aufgrund der belegten Dringlichkeit der Entscheidung (Hinweis auf die bevorstehende Abschiebung) Abstand genommen (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/19/0493, mwN).
Wien, am 30. Jänner 2026
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