Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der U s.r.o., vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. April 2020, LVwG-S-937/001-2019, betreffend Einziehung nach dem Glücksspielgesetz - GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich, als die Rechtskraft des Einziehungsbescheids Tatbestandsmerkmal des § 54 Abs. 3 GSpG ist und die nachweisliche Vernichtung des eingezogenen Gegenstands binnen Jahresfrist zur Folge hat (vgl. etwa VwGH 24.4.2019, Ra 2019/09/0045).
Der belangten Behörde wurde Gelegenheit gegeben, zum Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen und sich insbesondere dahingehend zu äußern, ob zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs entgegenstehen. Die belangte Behörde hat keine Stellungnahme abgegeben und somit keine derartigen Interessen behauptet. Fallbezogen sind solche zwingenden öffentlichen Interessen auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu sehen.
Die Interessenabwägung im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG ergibt vielmehr einen unverhältnismäßigen, weil irreversiblen Nachteil des Revisionswerbers im Fall des Vollzugs des angefochtenen Erkenntnisses.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 31. August 2020
Rückverweise