JudikaturVwGH

Ra 2025/08/0009 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. März 2025

Das LVwG hat das Absehen von der beantragten Verhandlung damit begründet, dass keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten gewesen sei. Das Absehen von einer beantragten Verhandlung in Verwaltungsstrafsachen setzt jedoch - wenn nicht ein Fall des § 44 Abs. 2 VwGVG oder ein Verzicht im Sinn des § 44 Abs. 5 VwGVG vorliegt - gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG überdies voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu fassen hat. Im vorliegenden Fall hatte das LVwG aber mit Erkenntnis zu entscheiden, sodass schon von daher nicht von der beantragten Verhandlung abgesehen werden durfte. Dieser Verfahrensmangel war im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls wesentlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2007/09/0367, sowie die Hinweise in dem zu Art. 47 der Grundrechtecharta ergangenen hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196).

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