Ra 2025/08/0009 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG 2014 kann das VwG von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, wobei die normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/17/0132).