Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M T, vertreten durch Mag. Markus Adam, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025, Zl. G314 21042753/6E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1Mit Bescheid vom 10. Februar 2025 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und ua eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
2 Die dagegen erhobene außerordentlichen Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3 Begründend wird vorgebracht, der Revisionswerber benötige auf Grund diverser gesundheitlicher Probleme medizinische Behandlungen und Therapien. Diese seien in seinem Herkunftsland mangels finanzieller Mittel und der damit drohenden Obdachlosigkeit nicht gewährleistet, sodass dem Revisionswerber erhebliche nachteilige Folgen für seinen Gesundheitszustand drohten.
4Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 In gegenständlichen Fall befindet sich der Revisionswerber aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. März 2025 zurzeit in Strafhaft.
6Die Rückkehrentscheidung ist damit im Hinblick auf den Freiheitsentzug des Revisionswerbers derzeit gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben (vgl. VwGH 16. Jänner 2024, Ra 2023/14/0390).
Wien, am 10. September 2025