JudikaturVwGH

Ra 2025/17/0037 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Juli 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des D A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2025, I414 22621651/33E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

1 Mit Schreiben vom 26. April 2025 übermittelte der Revisionswerber eine nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasste Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2025, I414 2262165 1/33E.

2Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 2025, Ra 2025/17/003710, wurde der Schriftsatz dem Revisionswerber gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung dieses Mangels zurückgestellt und er aufgefordert, die Revision innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin/einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

3 Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber nach eigenem Vorbringen am 11. Juni 2025 zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Mängelbehebungsfrist stellte der Revisionswerber mit seinem Schreiben vom 17. Juni 2025 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung auf sechs Wochen.

4Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nur möglich ist, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 12.1.2024, Ra 2023/10/0377, mwN), wurde dieser Antrag mit Beschluss vom 11. Juli 2025, Ra 2025/17/0037 14, abgewiesen.

5Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

6Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 12.1.2024, Ra 2023/10/0377; VwGH 14.10.2022, Ra 2022/06/0089, mwN).

7Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 21. Juli 2025