Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M A M, vertreten durch Mag. Andreas Fritz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2023, W103 2165054 2/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller den ihm mit Bescheid vom 16. Juni 2017 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (SP I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (SP II.), ereilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen (SP III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller (SP IV.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach S als unzulässig (SP V.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (SP VI.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung die Beschwerde gegen die SP I. bis III. als unbegründet ab (SP A I.), gab der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. statt, behob diese ersatzlos (SP A II.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (SP B).
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird vorgebracht, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 In gegenständlichen Fall befindet sich der Antragsteller aufgrund eines Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Juli 2022 zur Zeit in Strafhaft.
6 Die Rückkehrentscheidung ist damit im Hinblick auf den Freiheitsentzug des Revisionswerbers derzeit gemäß § 59 Abs. 4 FPG nicht durchsetzbar. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher bereits aus diesem Grund nicht stattzugeben.
Wien, am 16. Jänner 2024