Ra 2025/01/0105 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (B vom 26. April 2010, 2010/10/0070, mwH). Diesbezüglich wird im gegenständlichen Antrag ausschließlich geltend gemacht, dem Wiedereinsetzungswerber sei nicht bekannt gewesen, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision - anders als die außerordentliche Revision selbst - unmittelbar beim VwGH einzubringen sei. Zwar kann auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) wie jener, der dem Wiedereinsetzungswerber hinsichtlich der Frage unterlaufen ist, wo sein Verfahrenshilfeantrag einzubringen ist, ein "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG darstellen (B vom 12. Juli 2012, 2012/02/0146; E vom 24. Mai 2012, 2011/03/0127). Allerdings ist für den Wiedereinsetzungswerber damit alleine nichts gewonnen, weil die Bewilligung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch voraussetzt, dass die weiteren Voraussetzungen (insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden) vorliegen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (Hinweis B vom 11. September 2013, 2013/02/0152, mwH).