Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23. Februar 2025, RV/7103871/2023, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: A E, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 28. Juli 2023 forderte das Finanzamt Österreich von der Mitbeteiligten für ihren Pflegesohn im Zeitraum Februar 2019 bis Februar 2022 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge iHv insgesamt € 8.369,90 zurück. Die Pflegekindeigenschaft des Pflegesohnes habe mit seiner im Jänner 2019 erreichten Volljährigkeit geendet, weshalb „ersucht“ werde, einen Eigenantrag ab Februar 2019 einzubringen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. August 2023 als unbegründet abgewiesen, woraufhin die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Es sprach weiters aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei.
4 Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und deren Genese (insbesondere jener der §§ 184 und 185 ABGB) sowie unter Verweis auf die dazu ergangene Rechtsprechung der Höchstgerichte führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der vorliegende Sachverhalt erfülle beide Tatbestandsvoraussetzungen des § 184 ABGB. Nach dem Vorbringen der Mitbeteiligten-das von der belangten Behörde nicht bestritten wird-sei eine tatsächliche Betreuung des Pflegekindes auch in dessen Erwachsenenalter erfolgt. Sie habe ihm eine weiterreichende Ausbildung ermöglicht, habe ihn während dieser Zeit finanziell unterstützt, mit Unterkunft und Ernährungsstand versorgt und mit ihm gelernt. Der Pflegesohn sei in das Leben der Mitbeteiligten integriert gewesen und habe mit ihr in einem Haushalt gelebt. Die Mitbeteiligte habe zumindest die Absicht gehabt, eine emotionale Bindung zum volljährigen Pflegesohn aufzubauen. Sie habe ihrem Pflegesohn die weiterführende Ausbildung ermöglicht, wozu sie von Gesetzes wegen nicht verpflichtet gewesen sei. In der Zeit, als sich der Pflegesohn während der Nacht bei der pflegebedürftigen Mutter der Mitbeteiligten aufgehalten habe, sei die Haushaltsgemeinschaft mit der Mitbeteiligten nicht aufgehoben gewesen, weil er sich untertags im Haushalt der Mitbeteiligten aufgehalten habe und von ihr weiterhin verpflegt und umsorgt worden sei („Kochen, Wäschewaschen und gemeinsames Lernen“). Dadurch sei auch nicht dessen Pflegekindeigenschaft verloren gegangen.
5 Das Bundesfinanzgericht erklärte die ordentliche Revision aufgrund der fehlenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Beihilfenanspruch für das (gesunde) volljährige Pflegekind (§ 2 Abs. 3 lit. d FLAG) für zulässig.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision des Finanzamts. Darin schließt sich das revisionswerbende Finanzamt der Zulässigkeitsbegründung des Bundesfinanzgerichts an und führt ergänzend aus, es sei strittig, ob die Pflegekindeigenschaft nach §§ 184, 185 ABGB (aF §§ 186, 186a ABGB) durch den Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes (samt Beendigung des gemeinsamen Haushaltes mit der vormaligen Pflegemutter) aufgehoben werde bzw. ob volljährige Personen, die nicht im Haushalt der früheren Pflegeeltern lebten, weiterhin als Pflegekinder gälten und den leiblichen Kindern zivilrechtlich gleichgestellt seien.
7 Im vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorverfahren erstattete die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung (mit Kostenantrag), in der sie beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge der Revision keine Folge geben.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu beantwortende Rechtsfrage daher vom Verwaltungsgerichtshof-auch nach Einbringung der Revision-bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2024/15/0044, mwN).
12 Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2025/16/0017, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausgesprochen, dass für die Auslegung des Begriffes der „Pflegekinder“ nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG die Definition der Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB idF des KindNamRÄG 2013 heranzuziehen ist. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist die Pflegeelterneigenschaft kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen, wobei die faktischen Verhältnisse maßgebend sind. Nach der Rechtsprechung des OGH setzen beide Begriffselemente eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, ein dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen (vgl. RIS-Justiz RS0127991; vgl. auch insbesondere OGH 21.10.2014, 10 ObS 68/14v, mwN).
13 Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht das Vorliegen der beiden genannten Tatbestandsmerkmale im Verhältnis der Mitbeteiligten zu ihrem Pflegesohn-die persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits-geprüft und bejaht. Dabei hat das Bundesfinanzgericht-anders als in der im Revisionsfall Ro 2025/16/0017 angefochtenen Entscheidung-das Fortbestehen der Pflegekindeigenschaft bei Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes nicht bereits aufgrund dessen fortgesetzten Haushaltszugehörigkeit-die vom Bundesfinanzgericht trotz der Auswärtsübernachtungen des Pflegesohnes bejaht wurde-angenommen, sondern ausgeführt, aufgrund welcher konkreten Umstände von einer fortdauernden Besorgung der Pflege und Erziehung durch die Mitbeteiligte auszugehen sei.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann angesichts der Gleichrangigkeit der Zurückweisungsgründe des § 34 Abs. 1 VwGG (vgl. etwa VwGH 3.3.2023, Ra 2021/10/0178, mwN) auch dahingestellt bleiben, ob die Revision fristgerecht eingebracht wurde (vgl. etwa VwGH 13.7.2026, Ra 2026/05/0074 bis 0075, mwN).
15 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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