Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte und Hofrätinnen Dr. Reinbacher, Dr. Bodis, Dr. Funk-Leisch und Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Februar 2025, Zl. RV/7101317/2024, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen (mitbeteiligte Partei: D M), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
2 Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und seit Februar 2014 in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Der Mitbeteiligte ist nicht verheiratet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblichen Sohn, L M, geboren im Dezember 2000, sowie dem gemeinsamen Sohn M D in Tschechien. Alle Familienmitglieder besitzen die tschechische Staatsangehörigkeit. Der Mitbeteiligte hat keinen Wohnsitz in Österreich.
3 Dem Mitbeteiligten wurden in Österreich seit Aufnahme seiner Beschäftigung für beide Kinder die österreichischen Familienleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge) gewährt.
4 Mit Bescheid vom 22. Mai 2023 forderte das Finanzamt Österreich (Finanzamt) vom Mitbeteiligten im Zeitraum von Jänner 2019 bis März 2021 bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind L M sowie die Korrekturbeträge der Kinderstaffel aufgrund des zweiten Kindes iHv insgesamt € 6.518,30 zurück.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. September 2023 als unbegründet ab. Begründend führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass volljährige Kinder/Jugendliche keine Pflegekinder iSd § 2 Abs. 3 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) sein könnten. Da L M ab 1. Jänner 2019 volljährig gewesen sei, könne er nicht als Pflegekind angesehen werden und es bestehe ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.
7 Begründend führte das Bundesfinanzgericht nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen und soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, der beschwerdegegenständliche Sachverhalt fiele in persönlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Die rückgeforderten Familienleistungen seien dem Mitbeteiligten tatsächlich ausbezahlt worden. Das Unionsrecht bestimme als vorrangig anwendbare Rechtsvorschrift das FLAG. § 2 Abs. 3 lit. c und d FLAG zählten Stiefkinder und Pflegekinder (§§ 186, 186a ABGB bzw. § 184, 185 ABGB) zu den begünstigten Kindern. Der Rückforderungsanspruch betreffe den Stiefsohn L M des Mitbeteiligten, den die Lebensgefährtin in die Lebensgemeinschaft mitgebracht habe. Das Finanzamt habe L M zunächst als Pflegesohn betrachtet und auch für Zeiten, als dieser bereits volljährig gewesen sei, die österreichische Familienbeihilfe geleistet. In dem angefochtenen Bescheid vertrete sie davon abweichend die Rechtsansicht, dass für volljährige Pflegekinder kein Anspruch auf die Familienbeihilfe bestehe.
8 Dass mit Eintritt der Volljährigkeit die Pflegekindeigenschaft ende, sei herrschende Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) gewesen und entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichts. Fraglich sei, ob volljährige Pflegekinder den leiblichen Kindern, Stief-sowie den Adoptivkindern zivilrechtlich gleichgestellt seien, sodass die Volljährigkeit nicht schade. Es stelle sich außerdem die Rechtsfrage, wie vorzugehen sei, wenn ein Kind den Stiefkindbegriff und den Pflegekindbegriff gleichermaßen erfülle.
9 Zum Begriff des Pflegekindes gemäß § 2 Abs. 3 lit. d FLAG führte das Verwaltungsgericht zunächst die Rechtsprechung des OGH an. Der Begriff des Pflegekindes stamme aus dem Familienrecht. Als bürgerlich-rechtlicher Begriff sei er nach den Grundsätzen des Zivilrechtes auszulegen und mit dem zivilrechtlichen Begriffsinhalt in § 2 Abs. 3 lit. d FLAG zu übernehmen. Dabei sei jene Zivilrechtslage heranzuziehen, die für den Zeitpunkt gelte, auf den sich der Antrag beziehe oder zu dem der Bescheid ergangen sei.
10 Das Bundesfinanzgericht wies in dem angefochtenen Erkenntnis des Weiteren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des Pflegekindes hin (Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/15/0120).
11 Zu § 2 Abs. 3 lit. d FLAG in Verbindung mit §§ 186, 186a ABGB in der Fassung des zweiten Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001 habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 186 ABGB zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft vorschreibe, nämlich die tatsächliche Betreuung und eine bestimmte Qualität der Bindung. Bei Vorliegen beider Komponenten sei die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben (Hinweis auf VwGH 4.3.2009, 2008/15/0314). Auch im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz habe der Verwaltungsgerichtshof die Volljährigkeit eines Pflegekindes nicht als schädlich im Zusammenhang mit dem begünstigten Personenkreis nach § 26a Abs. 1 Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) gesehen (Hinweis auf VwGH 17.6.2024, Ra 2021/16/0098).
12 Das Bundesfinanzgericht wies schließlich auch auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023, E 2174/2022, hin. Die Pflegekindeigenschaft nach §§ 184, 185 ABGB (alt: §§ 186a ABGB) werde bereits seit der FLAG-Novelle durch BGBl. Nr. 284/1972 nicht durch den Eintritt der Volljährigkeit des Pflegekindes aufgehoben. Bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen könne nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023 auch für volljährige Pflegekinder ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
13 Der leibliche Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten erfülle daher sämtliche Voraussetzungen des § 184 ABGB und unterfalle auch als volljähriges Pflegekind dem § 2 Abs. 3 lit. d FLAG. Aufgrund der erfüllten Haushaltsgemeinschaft durch alle Familienangehörigen sei die tatsächliche Betreuung des Pflegekindes gegeben. Auch die emotionale Bindung werde aufgrund der zuvor erfolgten Gewährung der Familienbeihilfe als erfüllt anzusehen sein. Gegenteilige Feststellungen habe die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht getroffen.
14 Das Bundesfinanzgericht führte schließlich aus, dass der Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten L M nach der jüngeren Rechtsprechung des OGH auch die Eigenschaft als Stiefkind erfülle.
15 Seit wann der Mitbeteiligte und seine Lebensgefährtin in Tschechien eine Wohn-, Wirtschafts-und Geschlechtsgemeinschaft führten, sei nicht aktenkundig. Laut Sachverhalt hätten der Mitbeteiligte und seine Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind und spätestens seit diesem Zeitpunkt sei von einer dauerhaften Lebensgemeinschaft auszugehen. Der von der Lebensgefährtin in die Beziehung mitgebrachte Sohn aus einer früheren Beziehung sei ab diesem Zeitpunkt auch als Stiefkind des Mitbeteiligten anzusehen.
16 Sofern eine nichteheliche Lebensgemeinschaft als dauerhaft angelegt anzusehen sei, könne das von einem Lebensgefährten in die Lebensgemeinschaft mitgebrachte Kind sowohl den Stiefkindbegriff als auch den Pflegekindbegriff erfüllen. Da mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023, E 2174/2022, klargestellt sei, dass auch für volljährige Pflegekinder Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, sei es rechtlich unerheblich, ob das Kind als Stief-oder Pflegekind in § 2 Abs. 3 lit. c und d FLAG eingeordnet werde.
17 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit dem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff des volljährigen Pflegekindes nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG in Verbindung mit §§ 184, 185 ABGB (alt: §§ 186, 186a ABGB).
18 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Finanzamtes.
19 Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, in dem Revisionsbeantwortungen nicht erstattet wurden.
20 Das Finanzamt schließt sich in der Revision der Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Bundesfinanzgericht an. Darüber hinaus führt das Finanzamt aus, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob das erwachsene, in der Tschechischen Republik lebende Kind der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten dem tschechischen Privatrecht unterliege und demnach tschechisches Recht für die Frage des Vorliegens einer Pflegekindeigenschaft, (vergleichbar mit jener nach §§ 184, 185 ABGB) anzuwenden sei. In diesem Fall wäre nach tschechischem Recht zu klären, ob zwischen dem Mitbeteiligten und dem erwachsenen Kind seiner Lebensgefährtin eine Familienangehörigeneigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 883/2004 bestehe. Die Frage der Familienangehörigeneigenschaft eines Wanderarbeitnehmers richte sich nach dem Wohnortstaat und dem sich daraus abzuleitenden Personalstatut des Kindes sowie dem tschechischen Familienbeihilfenrecht, das ein Anspruchsende von Pflegeeltern mit dem 18. Lebensjahr einer Person vorsähe.
21 Zur Begründung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses führt das Finanzamt aus, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023, E 2174/2022, könne nicht auf sämtliche Fälle von volljährigen Pflegekindern übertragen werden. In dem diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Anlassfall habe der Verfassungsgerichtshof berücksichtigt, dass auch im Falle des Eintritts der Volljährigkeit den besonderen Umständen des Vorliegens einer erheblichen Behinderung und dauernden Erwerbsunfähigkeit und der daraus resultierenden besonderen Hilflosigkeit und Betreuungs-und Pflegenotwendigkeiten Rechnung getragen werden müsse. Der Hinweis auf §§ 186 und 186a ABGB und § 2 Abs. 3 lit. d FLAG sei im Sinne dieser Entscheidung des VfGH in verfassungskonformer Auslegung so zu lesen, dass behinderte Pflegekinder nicht schon allein aufgrund des Eintritts der Volljährigkeit keine Kinder im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG mehr seien. Nur wenn besondere Hilfs-, Pflege-und Betreuungsmaßnahmen seitens der bisherigen Pflegeeltern weiterhin in vollem Umfang im gemeinsamen Haushalt erbracht würden, sei eine Verlängerung der Pflegeelterneigenschaft über den Eintritt der Volljährigkeit auch im Anwendungsbereich des FLAG möglich. Aus der Entscheidung des VfGH sei jedoch nicht der Umkehrschluss zu ziehen, dass in jedem Fall eine Pflegeelternschaft auch über das 18. Lebensjahr des Pflegekindes hinaus andauere.
22 Das Finanzamt führt schließlich ins Treffen, dass es sich entgegen der Ansicht des Bundesfinanzgerichts bei dem volljährigen leiblichen Kind der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten um kein Stiefkind im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. c FLAG handle. Zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Lebensgefährtin bestehe keine aufrechte Ehe, folglich sei der Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten kein Stiefkind im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. c FLAG. Im Ergebnis würde ein Verdrängen des Eigenanspruches junger Erwachsener durch einen Anspruch früherer Pflegeeltern, die keinerlei Unterhaltspflicht oder sonstige Pflichten gegenüber dem jungen Erwachsenen träfen, eine überschießende Regelung darstellen.
23 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
24 Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder unter den in § 2 Abs. 1 lit. b bis l FLAG genannten (alternativen) Voraussetzungen. Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in § 2 Abs. 1 FLAG genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
25 § 2 Abs. 3 lit. c und d FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich lit. d idF des Bundesgesetzes vom 29. Dezember 1989, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird, BGBl. Nr. 652/1989, lauten auszugsweise:
„Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
[...]
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).“
26 §§ 186 und 186a Abs. 1 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) idF des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001-KindRÄG 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, lauteten:
„§ 186. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
§ 186a. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
[...]“
27 §§ 184 und 185 Abs. 1 ABGB idF des Kindschafts-und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013-KindNamRÄG 2013, BGBl. I Nr. 15, lauten:
„§ 184. Pflegeeltern sind Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Sie haben das Recht, in den die Person des Kindes betreffenden Verfahren Anträge zu stellen.
§ 185. (1) Das Gericht hat einem Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) auf seinen Antrag die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise zu übertragen, wenn das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist und die Übertragung dem Wohl des Kindes entspricht. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Pflegeelternpaar (diesen Pflegeelternteil).
[...]“
28 Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und seit 2014 in Österreich nichtselbständig beschäftigt. Er hat in Österreich zwischen Jänner 2010 und März 2021 für den in diesem Zeitraum bereits volljährigen Sohn seiner Lebensgefährtin Familienleistungen bezogen.
29 Da ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, ist zunächst die von der Amtsrevision angesprochene Frage zu klären, nach welchen Rechtsvorschriften sich der Anspruch auf Familienleistungen des Mitbeteiligten richtet.
30 Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. EU Nr. L 200 vom 7. Juni 2004 (im Folgenden: Verordnung Nr. 883/2004), lautet auszugsweise:
„TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
a) ‚Beschäftigung‘ jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
[...]
i) ‚Familienangehöriger‘:
1.
i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird;
[...]
2. unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen;
3. wird nach den gemäß Nummern 1 und 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien-oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
[...]
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
[...]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
[...]
KAPITEL 8
Familienleistungen
Artikel 67
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.“
31 Art. 11 Abs. 3 lit. a Verordnung 883/2004 statuiert den Grundsatz, dass eine Person, vorbehaltlich der Art. 12 bis 16 leg. cit., den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unterliegt, in dem sie eine Beschäftigung ausübt (vgl. VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120).
32 Nach den unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts übt der Mitbeteiligte in Österreich eine Beschäftigung im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 aus. Er unterliegt daher gemäß Art. 11 Abs. 1 iVm Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften betreffend die Familienleistungen iSd Verordnung Nr. 883/2004; das sind die von ihm bezogenen Beiträge an Familienbeihilfe. Die Rechtsvorschrift, nach der die Leistungen (Familienbeihilfe) dem Mitbeteiligten gewährt werden, ist das FLAG.
33 Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. EU Nr. L 284 vom 30. Oktober 2009 (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 987/2009), normiert, dass bei Anwendung von Art. 67 und 68 der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere, was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fielen und dort wohnten.
34 Die in Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 vorgesehene Fiktion kann somit dazu führen, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (vgl. VwGH 11.12.2019, Ro 2017/16/0003, mHa EuGH 22.10.2015, C-378/14, Trapkowski , Rn. 38 und 41).
35 Zu den „beteiligten Personen“ iSd Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 gehören die „Familienangehörigen“ iSd Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004. Familienangehöriger ist nach dieser Bestimmung jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
36 Auch wenn das FLAG keine Legaldefinition des Begriffs „Familienangehöriger“ enthält, kann in diesem Zusammenhang § 2 Abs. 3 FLAG herangezogen werden (vgl. VwGH 11.12.2019, Ro 2017/16/0003, zu Art. 1 Buchst. i Nr. 1 Buchst. i der Verordnung Nr. 883/2004). Stellen die unionsrechtlichen Verordnungen auf die die betreffende Leistung (Familienbeihilfe) gewährenden nationalen Rechtsvorschriften ab und zählt etwa § 2 Abs. 3 lit. c FLAG zu den Familienangehörigen, für welche die Familienleistung (Familienbeihilfe) gewährt wird, auch die Stiefkinder, so fallen damit bei Anwendung der beiden unionsrechtlichen Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 833/2004 auf die Frage der österreichischen Familienbeihilfe unter den Begriff „Familienangehöriger“ auch die Stiefkinder einer unter die Verordnung fallenden Person (VwGH 27.9.2012, 2012/16/0054).
37 Damit richtet sich die Frage, ob der Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten als dessen Familienangehöriger iSd Durchführungsverordnung Nr. 987/2009 anzusehen ist, danach, ob der Sohn der Lebensgefährtin in Bezug auf den Mitbeteiligten die Definition des Kindes nach § 2 Abs. 3 FLAG erfüllt.
38 Im Revisionsfall stellt sich zunächst die Frage, ob der Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten als dessen Pflegekind iSd § 2 Abs. 3 lit. d FLAG gilt. § 2 Abs. 3 lit. d FLAG verweist für den Begriff der „Pflegekinder“ auf die §§ 186 und 186a ABGB.
39 Verbindet der Gesetzgeber-wie hier-nach der Methode der rechtlichen (formalen) Anknüpfung abgabenrechtliche Folgen unmittelbar mit Kategorien und Institutionen anderer Rechtsgebiete, so übernimmt er, wenn sich nichts anderes aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, auch den Bedeutungsinhalt, der den Begriffen in der Heimatdisziplin zukommt (vgl. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0314).
40 Die §§ 186 und 186a ABGB wurden mit dem KindNamRÄG 2013 inhaltlich unverändert zu §§184 und 185 ABGB. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 13.6.2023, E 2174/2022, III. 3.) davon aus, dass die Bezugnahme auf die §§ 186 und 186a ABGB in § 2 Abs. 3 lit. d FLAG nunmehr als Bezugnahme auf die §§ 184 und 185 ABGB zu verstehen ist.
41 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 2 Abs. 3 lit. d FLAG 1967 iVm § 186 ABGB idF vor dem KindNamRÄG 2013 sind Pflegeeltern Personen, die die Pflege und Erziehung des Kindes ganz oder teilweise besorgen und zu denen eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll. Demnach schreibt das Gesetz zwei Tatbestandsvoraussetzungen der Pflegeelternschaft vor, nämlich die tatsächliche Betreuung und eine bestimmte Qualität der Bindung. Bei Vorliegen beider Komponenten ist die Pflegeelternschaft kraft Gesetzes ohne Notwendigkeit eines rechtsgeschäftlichen oder gerichtlichen Begründungsaktes gegeben. Auch Einzelpersonen kann die Pflegeelterneigenschaft zuteilwerden (§ 186a Abs. 1 ABGB). Dass die mit einem leiblichen Elternteil in Lebensgemeinschaft lebende Person bei Übernahme von Betreuungsleistungen und bei Vorliegen einer § 186 ABGB entsprechenden emotionalen Bindung als Pflegeelternteil gilt, entspricht der herrschenden Auffassung (vgl. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0314, mHa Barth/Neumayr , in Klang 3 , § 186, Tz. 3 und Tz. 15).
42 Zur Auslegung des-im Revisionsfall maßgeblichen-§ 184 ABGB idF des KindNamRÄG 2013, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Juni 2024, Ra 2021/16/0098, im Zusammenhang mit der Auslegung der in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG verwendeten Begriffe „Stief-, Wahl-oder Pflegekind“ ausgesprochen, dass die Pflegeelterneigenschaft nach § 184 ABGB idF KindNamRÄG 2013 kraft Gesetzes gegeben ist, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse (vgl. VwGH 17.6.2024, Ra 2021/16/0098, mHa die in RIS-Justiz RS0127991 wiedergegebene Rechtsprechung des OGH).
43 Beide Begriffselemente setzen nach der Rechtsprechung des OGH eine weitgehende Eingliederung des Kindes in den Haushalt und Lebensablauf der Pflegeeltern sowie zumindest die Absicht voraus, eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern vergleichbare emotionale Bindung aufzubauen. Auf welcher Rechtsgrundlage das Pflegeverhältnis beruht, ist unmaßgeblich. Die Pflegeelternschaft nach § 186 ABGB (nunmehr § 184 ABGB) ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind (RIS-Justiz RS0127991; vgl. insbesondere OGH 21.10.2014, 10 ObS 68/14v, mwN).
44 Diese Definition der Pflegeelternschaft nach § 184 ABGB idF KindNamRÄG 2013 ist-da es auf die zivilrechtliche Auslegung ankommt-auch für die Auslegung des Begriffes der „Pflegekinder“ nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG heranzuziehen.
45 Soweit das Finanzamt argumentiert, dass junge, gesunde Erwachsene mit Eintritt der Volljährigkeit für sich selbst verantwortlich seien, sodass ab diesem Zeitpunkt keine Pflegekindeigenschaft mehr vorliege, ist dem zu entgegnen, dass der Gesetzgeber im FLAG die Anspruchsvoraussetzungen von Eltern für volljährige Kinder in § 2 Abs. 1 lit. b bis l und Abs. 2 FLAG detailliert regelt. Es liefe der Systematik des FLAG zuwider, würden Pflegekinder nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG nur dann als Kinder gelten, wenn sie minderjährig sind, obgleich für alle anderen in § 2 Abs. 3 FLAG genannten Kinder unter den weiteren Voraussetzungen des FLAG Anspruch für Familienbeihilfe besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13. Juni 2023, E 2174/2022, darauf hingewiesen, dass jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf §§186 und 186a ABGB in § 2 Abs. 3 lit. d FLAG unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bei Eintritt der Volljährigkeit eines Pflegekindes einen Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich ausschließen wollte. Im Gegenteil hat er bei der Novelle BGBl. 284/1972 des FLAG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen des § 2 Abs. 3 FLAG die völlige Gleichstellung von Pflegekindern mit den übrigen Kindern erreicht werden soll (vgl. VfGH 13.6.2023, E 2174/2022, III. 5., mHa RV 310 BlgNR 13. GP, 6).
46 Bezogen auf den Revisionsfall bedeutet das:
47 Das Bundesfinanzgericht prüfte in dem angefochtenen Erkenntnis, ob der Mitbeteiligte die Pflegeelterneigenschaft nach § 184 ABGB idF KindNamRÄG 2013 erfülle und bejahte dies im Ergebnis. Dabei stellte das Bundesfinanzgericht darauf ab, dass aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft durch alle Familienangehörigen die tatsächliche Betreuung des Pflegekindes gegeben sei. Das Bundesfinanzgericht ging-mangels gegenteiliger Feststellungen des Finanzamts in dem vor dem Bundesfinanzgericht angefochtenen Bescheid-auch vom Bestehen der emotionalen Bindung des Mitbeteiligten zu L M aus, was von der Revision nicht bestritten wird.
48 Aus den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts ist jedoch nicht abzuleiten, ob im Rückforderungszeitraum eine-über die reine Haushaltszugehörigkeit des Sohnes der Lebensgefährtin hinausgehende-tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung durch den Mitbeteiligten, die jedenfalls eine weitgehende Eingliederung des Sohnes der Lebensgefährtin in den Haushalt und Lebensablauf des Mitbeteiligten voraussetzt (vgl. erneut OGH RIS-Justiz RS0127991; OGH 21.10.2014, 10 ObS 68/14v, mwN), erfolgte. Ausgehend von der bloßen Feststellung der Haushaltszugehörigkeit und einer nicht näher ausgeführten „Betreuung“ des Sohnes der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten erweist sich die Schlussfolgerung des Bundesfinanzgerichts, der Mitbeteiligte habe im Rückforderungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe für L M gehabt, als rechtswidrig.
49 Das Bundesfinanzgericht ging in dem angefochtenen Erkenntnis davon aus, der Sohn der Lebensgefährtin des Mitbeteiligten erfülle auch den Begriff des Stiefkindes nach § 2 Abs. 3 lit. c FLAG.
50 Der Verwaltungsgerichtshof hat für die Auslegung der in § 26a Abs. 1 Z 1 GGG verwendeten Begriffe „Stief-, Wahl-oder Pflegekind“ und die Frage ob bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Eigenschaft endet, auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 364c ABGB zurückgegriffen. Danach endet das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft (die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, § 40 ABGB)-vermittelnden Ehe (vgl. VwGH 17.6.2024, Ra 2021/16/0098, mHa OGH 27.9.2021, 5 Ob 55/21f; 21.12.2017, 5 Ob 143/17s).
51 Dies gilt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht für Pflegekinder, sodass Stiefkinder trotz Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe weiterhin Pflegekinder sein können (vgl. OGH 16.12.2015, 2 Ob 34/15m).
52 Diese Ausführungen sind auch für die Abgrenzung der Begriffe „Stiefkinder“ nach § 2 Abs. 3 lit. c FLAG und „Pflegekinder“ nach § 2 Abs. 3 lit. d FLAG maßgeblich. Anderes lässt sich auch nicht aus dem vom Bundesfinanzgericht herangezogenen Urteil des OGH vom 21. Oktober 2014, 10 ObS 68/14v, ableiten, hatte dieses doch nicht die Definition des Begriffs des „Stiefkindes“, sondern der „Pflegeeltern“ zum Gegenstand.
53 Eine Ehe bestand nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts zwischen dem Mitbeteiligten und seiner Lebensgefährtin im Rückforderungszeitraum nicht. Der Sohn der Lebensgefährtin der Mitbeteiligten erfüllte daher im Rückforderungszeitraum auch nicht den Begriff des Stiefkindes nach § 2 Abs. 3 lit. c FLAG.
54 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 29. September 2026
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