JudikaturVwGH

So 2024/04/0001 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 2025

Umstände, die auf einen Mangel an der objektiven Einstellung der abgelehnten Richterin dem Antragsteller gegenüber schließen lassen, können nicht darin gesehen werden, dass die Richterin beim Bezirksgericht die Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller angeregt hat, zumal im diesbezüglichen Schreiben an das Bezirksgericht von einer "allfälligen Zurechnungsunfähigkeit" die Rede ist und die "Erwägung der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters" angeregt wird (siehe zu einer vergleichbaren Konstellation VwGH 25.1.1995, 92/12/0286; vgl. dazu, dass auch eine Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde für sich genommen keine Befangenheit begründet, VwGH 18.5.2021, So 2021/10/0002, 0003, Rn. 6, mwN, sowie VwGH 29.11.2000, 98/09/0204; weiters - dort im Zusammenhang mit einer Disziplinaranzeige an die Rechtsanwaltskammer - VwGH 19.3.2010, 2009/02/0318). Die im Schreiben an das Bezirksgericht begründend herangezogenen Umstände waren nämlich - jedenfalls auf dem Boden der damaligen Sachlage - geeignet, Bedenken an der prozessualen Handlungsfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. An dieser Sichtweise vermag der Umstand, dass das Bezirksgericht das Verfahren, in dem die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für den Antragsteller geprüft worden ist, letztlich gemäß § 122 AußStrG eingestellt hat, nichts zu ändern, zumal es Zweck einer Anregung ist, die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im dafür vorgesehenen Verfahren durch das dafür zuständige Gericht prüfen zu lassen.

Rückverweise