So 2021/10/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Antragsteller stützt sein Vorbringen zur Ablehnung der Richterin wegen Befangenheit auf § 69 ZPO. Dabei lässt er außer Acht, dass jede Behörde und öffentliche Dienststelle im Fall des Verdachts einer Straftat, die ihren gesetzmäßigen Wirkungsbereich betrifft, schon gemäß § 78 Abs. 1 StPO 1975 zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet ist; diese Anzeigepflicht gilt unter anderem für Organe der Gerichtsbarkeit. Schon mit Blick darauf begründet die vom Einschreiter hervorgehobene Anzeige von Verdachtsmomenten an die Strafverfolgungsbehörde keine Befangenheit der zuständigen Richterin.