Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Löffler, LL.M., über den Fristsetzungsantrag des Finanzamts Österreich, in 5026 Salzburg, Aignerstraße 10, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Steuersache, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 17. Oktober 2024 beantragte das Finanzamt Österreich, dem BFG eine angemessene Frist zur Entscheidung über eine Beschwerde vom 17. April 2020 gegen seinen Bescheid vom 25. März 2020 betreffend Haftungsbescheid / Lohnsteuer 2016 zu setzen.
2 Das BFG legte diesen Antrag mit Schriftsatz vom 25. Februar 2025 gemeinsam mit seinem das Beschwerdeverfahren erledigenden Erkenntnis vom 20. Dezember 2024, FR/6100001/2024, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, sowie einem Zustellnachweis gegenüber der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3Da das BFG mit dieser Entscheidung sohin seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Fr 2023/15/0003, mwN).
Wien, am 22. Mai 2025
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