Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. inSembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revisionen von 1. D C, 2. S M, 3. C M und 4. B M, alle vertreten durch Dr. Gerald Gries, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025, 1. W161 2322277-1/4E, 2. W161 2322282-1/3E, 3. W161 2322280-1/3E und 4. W161 2322278-1/3E, betreffend Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Mit Erkenntnis vom 18. März 2026, E 3826-3829/2025-12, hob der Verfassungsgerichtshof die auch mit den vorliegenden Revisionen angefochtenen Erkenntnisse zur Gänze wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK auf.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung-wie hier-durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2023/14/0493).
4 Die revisionswerbenden Parteien gaben über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dazu an, sich als klaglos gestellt zu erachten, und hielten ihren Antrag auf Kostenersatz aufrecht.
5 Die Revisionen waren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes betreffend den Schriftsatzaufwand ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten maximal in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2022/20/0252). Das auf Ersatz des gesondert geltend gemachten ERV-Zuschlags (inklusive 20 % Umsatzsteuer) gerichtete Mehrbegehren war abzuweisen, weil die genannten Bestimmungen keine Grundlage dafür bieten (vgl. VwGH 22.2.2024, Ra 2022/21/0003).
Wien, am 21. Mai 2026
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