Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann-Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A A, 2. der G A, 3. der G A, 4. des A A, 5. der B A und 6. der B A, alle in K und vertreten durch Dr. Sebastian Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1a/VII, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 13. Juli 2022, 1. W216 2254608 1/7E, 2. W216 2254613 1/6E, 3. W216 2254612 1/6E, 4. W216 2254609 1/6E, 5. W216 2254610 1/7E und 6. W216 2254611 1/6E, jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionsverfahren werden bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C 608/22 und C 609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der minderjährigen dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien. Sie alle sind Staatsangehörige Afghanistans und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie stellten am 11. März 2021 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 mit der Begründung, dass ihnen aufgrund der früheren Funktion des Erstrevisionswerbers als Soldat bei der afghanischen Armee Verfolgung durch die Taliban drohe.
2 Mit den Bescheiden je vom 29. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab. Unter einem wurde den revisionswerbenden Parteien der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihnen infolgedessen jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
3 Die revisionswerbenden Parteien erhoben dagegen Beschwerden, in denen u.a. vorgebracht wurde, dass eine Lebensweise, in der die Anerkennung und die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck komme, ein wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitrevisionswerberin geworden sei und das Ausleben einer solchen Lebensweise für sie und ihre Töchter in Afghanistan nicht möglich sei.
4 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung die Beschwerden als unbegründet ab. Unter einem sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
5 Die Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht, soweit hier von Bedeutung, damit, dass es sich bei der Zweitrevisionswerberin nicht um eine in ihrer Grundeinstellung „westlich orientierte“ Frau handle, die allein aufgrund ihrer Gesinnung und der Fortführung ihres Lebensstils der potentiellen Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre. Weder bei der Zweitrevisionswerberin noch bei den übrigen revisionswerbenden Parteien habe eine Verinnerlichung einer „westlichen Lebensweise“ erkannt werden können.
6 Gegen diese Erkenntnisse wenden sich die vorliegenden Revisionen, in denen geltend gemacht wird, es fänden sich in den angefochtenen Erkenntnissen keine Feststellungen zur Situation von Frauen in Afghanistan für die Zeit nach April 2022. Schon die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen über die von den Taliban nach ihrer Machtübernahme angekündigten Maßnahmen wiesen darauf hin, dass die nunmehrigen Machthaber in Afghanistan neue religiöse und politische Regeln für Frauen vorgegeben und verschärft hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe die neuen Regeln nur unzureichend festgestellt und es unterlassen zu beurteilen, inwieweit sie in die Grundrechte von Frauen eingreifen. Ohne solche Feststellungen fehle das notwendige Substrat für die Beurteilung, ob der Zweitrevisionswerberin in Afghanistan Verfolgung im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU drohe. Die beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C 608/22 und C 609/22 anhängigen Verfahren über Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes habe das Bundesverwaltungsgericht unbeachtet gelassen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat das Vorverfahren eingeleitet, Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
8 Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- der Zugang zu Bildung gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) verwehrt wird,
- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
- keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen in ihrer Kumulierung zu betrachtenden Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
9 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revisionen im Hinblick auf § 34 AsylG 2005 nicht nur in Bezug auf die Zweitrevisionswerberin, sondern auch hinsichtlich der übrigen revisionswerbenden Parteien ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb die Revisionsverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat auszusetzen waren (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0100, mwN).
Wien, am 9. März 2023
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