Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S N in G, vertreten durch Mag. Daniela Lackner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2023, Zl. W184 2264558 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Dem Revisionswerber, einem Staatsangehörigen X, wurde im gegenständlichen Asylverfahren zwar subsidiärer Schutz gewährt, sein Antrag auf Asyl jedoch abgewiesen.
2 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Dem Revisionswerber kommt unstrittig der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu, und er verfügt über eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen weiter verlängerbar ist. Das angefochtene Erkenntnis stellt keinen Titel zur Durchführung einer Abschiebung dar (vgl. etwa VwGH 17.8.2021, Ra 2021/18/0207, mwN).
5 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. März 2024
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