Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. in Oswald als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des A A, 2. der G A, 3. der G A, 4. des A A, 5. der B A, und 6. der B A, alle vertreten durch Dr. Sebastian Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 13. Juli 2022, 1. W216 2254608 1/7E, 2. W216 2254613 1/6E, 3. W216 2254612 1/6E, 4. W216 2254609 1/6E, 5. W216 2254610 1/7E und 6. W216 2254611 1/6E, jeweils betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 3.253,54 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten abgewiesen worden waren, Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 Mit Beschluss vom 19. März 2023 setzte der Verwaltungsgerichtshof die Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C 608/22 und C 609/22 über die mit den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes jeweils vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen aus.
3 Mit Erkenntnis vom 13. Juni 2023, E 2195 2199/2022 15, E 2209/2022 15, hob der Verfassungsgerichtshof die angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (u.a.) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung wie hier durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2022/20/0122, mwN).
5 Die revisionswerbenden Parteien haben sich dazu über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes nicht geäußert. Sohin waren die Revisionen für gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes ist auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 16.3.2022, Ra 2021/19/0083 bis 0085, mwN).
Wien, am 22. August 2023
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