Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des K A in W, vertreten durch Mag. a Victoria Ramstorfer, Rechtsanwältin in 1020 Wien, Bruno Marek Allee 5/10, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Bruno Marek Allee 5/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2023, W187 2261127 1/6E, amtssigniert am 3. Juni 2024, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ra 2023/18/0286, verwiesen, mit dem das im ersten Rechtsgang nach Durchführung einer Verhandlung erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Juni 2023, amtssigniert am 19. Juni 2023, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
„25 [...]Nicht nachvollziehbar ist hingegen, dass diese Beurteilung ohne entsprechende Länderfeststellungen zur Lage im Libanon erfolgte, obwohl in der Beschwerde, wie die Revision zutreffend geltend macht, diesbezüglich umfassendes Vorbringen erstattet und darauf hingewiesen worden war, dass in den näher genannten Länderberichten eine ‚sehr schlechte Lage‘ in Bezug auf die Flüchtlingslager von UNRWA im Libanon gezeichnet werde bzw. die (Wieder-)Einreise in den Libanon für palästinensische Flüchtlinge im Zeitpunkt der Ausreise des Revisionswerbers ‚de facto nicht möglich‘ gewesen sei.
26 Sollten dem BVwG derartige Feststellungen nicht erforderlich erschienen sein, weil es davon ausging, dass der Revisionswerber kein Vorbringen erstattet habe, aus dem auf ‚eine persönlich sehr unsichere Lage oder mangelnde Lebensverhältnisse‘ bzw. auf ‚Anzeichen für unregelmäßige Leistungserbringungen oder Leistungseinschränkungen durch die UNRWA‘ geschlossen werden könne, setzt es sich unzulässig über das oben dargestellte Beschwerdevorbringen hinweg. Auch die weitere Überlegung, der Revisionswerber habe die Lebensumstände im Libanon vor dem BFA nicht einmal ansatzweise thematisiert, trifft nicht zu, hat er dort auf die Frage, weshalb er nicht im Libanon geblieben sei, doch (zumindest) angeführt, es habe im Libanon ‚ein Problem‘ gegeben, er sei nicht in Ruhe gelassen und diskriminiert worden, weil er Palästinenser sei, bzw. habe man ihn ‚nicht mehr in diesem Land haben‘ wollen. Das BVwG zieht auch nicht in Zweifel, dass der unmittelbare Anlass für die Ausreise ein körperlicher Übergriff von Maskierten auf den Revisionswerber gewesen sei; ob ihm weitere derartige Angriffe drohen konnten und er dagegen Schutz finden hätte können, wird vom BVwG nicht weiter überprüft.
27 Aus diesen Gründen ist die Einschätzung des BVwG, der Schutz oder Beistand von UNWRA für den Revisionswerber im Operationsgebiet im Libanon sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht weggefallen gewesen, nicht hinreichend begründet und nicht durch entsprechende Feststellungen insbesondere zur Lage Staatenloser palästinensischer Herkunft im Libanon gedeckt.
28 Auch lässt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob unter der Annahme, dass der Revisionswerber in diesem Operationsgebiet den Schutz oder Beistand von UNRWA nicht verloren hat eine Wiedereinreise in dieses Gebiet für ihn möglich wäre (was von der Revision bestritten wird); wenn nein, ob dieser Umstand für ihn bei der Ausreise vernünftigerweise vorhersehbar war und er sich entsprechend der in Rn. 21 zitierten Rechtsprechung des EuGH freiwillig des Schutzes oder Beistands von UNRWA begeben hat.“
2 Im zweiten Rechtsgang führte das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2024 eine weitere mündliche Verhandlung durch, die Verkündung der Entscheidung unterblieb.
3 Am 3. Juni 2024 fertigte das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung mit der Geschäftszahl W187 2261127 1/6E, datiert mit 15. Juni 2023, amtssigniert am 3. Juni 2024, deren Spruch auf Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylwerbers lautete, ab. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig. Diese Entscheidung ist wortident zu der mit hg. Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ra 2023/18/0286, behobenen Entscheidung und wurde dem Revisionswerber am 4. Juni 2024 rechtswirksam zugestellt.
4 Gegen das Erkenntnis mit der Geschäftszahl W187 2261127 1/6E, datiert mit 15. Juni 2023, amtssigniert am 3. Juni 2024, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen die Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 1. Februar 2024, Ra 2023/18/0286, verstoßen, das Erkenntnis leide zudem an näher genannten Begründungsmängeln und die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts erweise sich als unvertretbar.
5 Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Vorlage der verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durch, eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
6 Die Revision erweist sich als zulässig, sie ist auch begründet:
7 Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.
8 Erfolgt die Aufhebung einer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wie vorliegend im ersten Rechtsgang , weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die für die Beurteilung des Rechtsfalls wesentlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen, so besteht die Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands gerade darin, dass das Verwaltungsgericht jene Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführt und die Feststellungen trifft, die eine erschöpfende Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts ermöglichen (vgl. etwa VwGH 24.10.2024, Ra 2023/16/0068, Rn. 24, mwN).
9 Die vorliegend angefochtene Entscheidung entspricht jener Entscheidung, die mit dem hg. Erkenntnis vom 1. Februar 2024, Ra 2023/18/0286, aufgehoben worden ist; die beiden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind wortident. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang wie die Revision im Rahmen ihrer Zulässigkeitsbegründung auch zutreffend aufzeigt seiner Verpflichtung gemäß § 63 VwGG nicht nachgekommen.
10 Das angefochtene Erkenntnis war schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
11 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. Mai 2025
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