Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. inZeitfogel, über die Revision des S A (auch S A alias S alias A), vertreten durch Mag. Stefan M. Rass, Rechtsanwalt in Wörgl, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2025, W192 2304837-1/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, stellte am 19. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen Antrag begründete der Revisionswerber mit einer Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Polizei, außerdem würde er von den Taliban der Spionage bezichtigt und deswegen verfolgt werden.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, sprach aus, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Diesen Bescheid begründete das BFA im Hinblick auf die Frage der Gewährung subsidiären Schutzes damit, dass keine „vulnerability“ des Revisionswerbers im Hinblick auf die Versorgungs- und Sicherheitslage in Afghanistan vorliege.
4 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde rügte der Revisionswerber im Wesentlichen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, trat der Beweiswürdigung des BFA mit näherer Begründung entgegen und beanstandete Ermittlungsmängel unter Anführung der Länderfeststellungen, die das BFA verabsäumt habe zu treffen.
5 Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der angefochtenen Entscheidung-ohne Durchführung einer Verhandlung-als unbegründet ab (Spruchpunkt A.) und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B.).
6 Das BVwG schloss sich-soweit für das vorliegende Revisionsverfahren wesentlich-zunächst der Beweiswürdigung des BFA an und setzte sich sodann mit den Ausführungen in der Beschwerde zur Situation in Afghanistan näher auseinander. Dabei stützte es sich auf näher genannte Berichte des UNHCR aus dem Jahr 2023 und der European Asylum Agency vom November 2024 und führte dazu aus, dass sich aus diesen nichts Gegenteiliges zur Beweiswürdigung des BFA ergebe. Weiters stützte es sich auf eine IPC-Analyse zur Versorgungssicherheit vom März 2025 sowie auf ein näher genanntes Länderinformationsblatt vom Jänner 2025, auch letzteres habe keine Änderungen enthalten.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die ihre Zulässigkeit zusammengefasst mit der Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG begründet und dazu fallbezogen vorbringt, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG zur Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung insbesondere hinsichtlich des Beschwerdevorbringens zur Frage des subsidiären Schutzes nicht vorgelegen wären.
8 Der Verwaltungsgerichtshof führte nach Vorlage der Verfahrensakten ein Vorverfahren durch. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
9 Die Revision erweist sich als teilweise zulässig und insoweit auch begründet:
Zu I.:
10 Die Revision wendet sich formal zwar gegen das angefochtene Erkenntnis im gesamten Umfang, bringt in ihrer Begründung jedoch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten keine Rechtsfrage vor, die zur Zulässigkeit der Revision in diesem Spruchpunkt führen würde. Sofern das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers dahingehend abgewiesen hat, war der Revision daher kein Erfolg beschieden. Sie war sohin in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu II.:
11 Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet:
12 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:
13 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner Rechtsprechung zur Verhandlungspflicht des BVwG in Asylsachen auch, dass die Aktualisierung der Länderfeststellungen durch das Verwaltungsgericht, die eine zusätzliche Beweiswürdigung erfordert, grundsätzlich nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfolgen darf (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, mwN).
15 Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall in mehreren Aspekten nicht entsprochen:
16 Der Revision ist zuzustimmen, dass das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung zur Frage des subsidiären Schutzes in seiner Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht bloß unwesentlich ergänzte. Dabei bezog es aktualisierte Länderberichte in seine Würdigung mit ein.
17 Sohin lagen die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung schon deshalb nicht vor.
18 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und-wie hier gegeben-des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. abermals VwGH 14.3.2025, Ra 2024/14/0405, mwN).
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG im Umfang der Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verweigerung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der darauf aufbauenden Spruchpunkte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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