Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision des W S, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 16. September 2025, VGW 171/092/9165/2025 6, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien.
2 Er beantragte mit am 4. Dezember 2015 datiertem Schreiben, unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. November 2014, C 530/13, Schmitzer , und vom 28. Jänner 2015, C 417/13, Starjakob , wonach die Nichtanrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr eine nach der Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Altersdiskriminierung darstelle, die Anrechnung von Vordienstzeiten. Er begehrte darin die „bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung)“ seines „historischen Vorrückungsstichtages in der Weise“, dass ihm vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten anzurechnen seien, „ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß der Anrechnung verlängert“, sowie die „rückwirkende Nachzahlung des auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts“.
3 Diesen Antrag wies der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 zurück. Das Verwaltungsgericht Wien hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 18. September 2017 auf.
4 Mit Bescheid vom 9. Juni 2022 erließ der Magistrat einen auf §§ 15a und 15b des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 DO 1994) gestützten Ausspruch, dass sich der Stichtag für das Besoldungsdienstalter des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Juli 2015 auf den 1. April 1983 „beläuft“.
5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
6 Mit Erkenntnis vom 13. März 2024 änderte das Verwaltungsgericht Wien diesen Ausspruch dahin ab, dass festgestellt werde, „dass sich das Besoldungsdienstalter mit Ablauf des 31.7.2015 auf den 06.11.1981 beläuft“ (Spruchpunkt I.). Soweit die Beschwerde die Neubemessung der Bezüge und die Nachzahlung der Bezugsdifferenz begehrt habe, sei die Beschwerde zurückzuweisen (Spruchpunkt II.).
7 Der Revisionswerber begehrte mit Schreiben vom 6. Mai 2024 unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 13. März 2024 die daraus resultierende „Bemessung und betragsmäßige Feststellung der aushaftenden Entgeltdifferenzen sowie die Auszahlung der bemessenen und festgestellten Entgeltdifferenzen drei Jahre rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung“ und erinnerte daran, dass er bereits mit Antrag vom 9. Dezember 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt habe.
8 Der Revisionswerber erhob in weiterer Folge Säumnisbeschwerde zur Geltendmachung der Säumnis bei Erledigung dieses Antrags.
9 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17. April 2025 stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass dem Revisionswerber „aus der Verbesserung seines Besoldungsdienstalters um 1 Jahr, 4 Monate, 26 Tage (insgesamt 511 Tage) eine Entgeltdifferenz in Höhe von gesamt Euro 2.520,96 Brutto für den Entgeltzeitraum von Dezember 2012 bis April 2016 und eine Entgeltdifferenz in Höhe von Euro 80,40 für den Entgeltzeitraum des November 2012“ gebühre. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides stellte der Magistrat fest, „dass in Ansehung der festgestellten Gebührlichkeit der Entgeltdifferenzen laut Spruchpunkt I. Verjährung eingetreten ist“. Das Säumnisbeschwerdeverfahren wurde eingestellt (Spruchpunkt III.). Den Ausspruch über die Verjährung begründete der Magistrat unter anderem damit, dass „abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Verjährung ... allfällige Nachzahlungen aufgrund der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a Abs. 5 DO 1994 einheitlich für sämtliche Zeiten nach dem 01. Mai 2016 zu tätigen“ seien, und dass hingegen „besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 01. Mai 2016 beziehen“, verjährt seien (mit Hinweis unter anderem auf die „Materialien zu LGBl. für Wien Nr. 63/2019“).
10 Gegen den Spruchpunkt II. des Bescheides vom 17. April 2025 erhob der Revisionswerber Beschwerde.
11 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien diese Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
12 Dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach die Regelung, auf die die belangte Behörde den Eintritt der Verjährung der besoldungsrechtlichen Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, gestützt hat (§ 15a Abs. 5 DO 1994), wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Äquivalenzprinzip unangewendet zu bleiben habe, hielt das Verwaltungsgericht unter anderem entgegen, dass Verjährungsregelungen dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuzählen seien. Sie bildeten somit keine „verfahrensrechtlichen Modalitäten“ im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zum Äquivalenzprinzip und seien von diesem daher nicht erfasst. Darüber hinaus erfasse § 15a Abs. 5 DO 1994 bei der amtswegigen Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung alle besoldungsrechtlichen Ansprüche und unterscheide dabei nicht zwischen Ansprüchen aus Umsetzung des Unionsrechts und anderen Ansprüchen, wie beispielsweise die in § 15b DO 1994 positivierten, für alle Bediensteten geltenden weiteren Anrechnungstatbestände, insbesondere der Anrechnung sogenannter „gleichwertiger Zeiten“. Es würden somit die unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalte nicht ungünstiger behandelt als jene, die dem innerstaatlichen Recht unterlägen. Schließlich erscheine die Regelung eines Verjährungsstichtags, der unabhängig vom Alter der Bediensteten zu Anwendung komme, weder mittelbar noch unmittelbar altersdiskriminierend.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
14 Der Revisionsfall gleicht soweit entscheidungswesentlich jenem Revisionsfall, in dem der Verwaltungsgerichtshof eine gleichartige Revision für zulässig erachtet und ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, welches sich auf die Verjährungsregelung des § 15a Abs. 5 DO 1994 gestützt hatte, mit Erkenntnis vom 4. März 2026, Ra 2025/12/0079, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben hat (hier: mit der Maßgabe, dass im vorliegenden Fall eine Feststellung über die Gebührlichkeit von Nachzahlungen bereits vorhanden ist und nur der gesondert getroffene Ausspruch über die Verjährung angefochten wurde). Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden: Das vorliegend angefochtene Erkenntnis beruht auf der Annahme, dass ungeachtet der Geltendmachung der als gebührlich festgestellten Ansprüche bereits mit Antrag des Revisionswerbers vom 4. Dezember 2015 diese auf Grund der Regelung des § 15a Abs. 5 DO 1994 verjährt seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 4. März 2026 festgehalten, dass diese Regelung wegen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Äquivalenzgrundsatz unangewendet zu bleiben hat (zu der im vorliegend angefochtenen Erkenntnis vertretenen Argumentation, siehe insb. die Rn. 33, 41 und 42 des zitierten Erkenntnisses).
15 Das auf einer gegenteiligen Rechtsauffassung beruhende angefochtene Erkenntnis ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
16 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 23. März 2026
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