Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede, Hofrätin Dr. Holzinger, Hofrätin Mag. Dr. Pieler und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der I P, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2025, VGW 171/V/091/15004/2024 8, betreffend besoldungsrechtliche Ansprüche (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, vertreten durch die CMS Reich Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Sie beantragte mit am 31. August 2015 datiertem und bei der Dienstbehörde am 1. September 2015 eingelangtem Schreiben, unter Berufung auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 11. November 2014, C 530/13, Schmitzer , und vom 28. Jänner 2015, C 417/13, Starjakob , wonach die Nichtanrechnung von Zeiten vor dem 18. Lebensjahr eine nach der Richtlinie 2000/78/EG unzulässige Altersdiskriminierung darstelle, die Anrechnung von Vordienstzeiten. Sie begehrte darin die „bescheidmäßige Feststellung (Neuberechnung)“ ihres „historischen Vorrückungsstichtages in der Weise“, dass ihr vor dem 18. Lebensjahr zurückgelegte Zeiten anzurechnen seien, „ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß der Anrechnung verlängere“, sowie die „rückwirkende Nachzahlung des auf Grund dieser Neuberechnung zustehenden Gehalts“.
2Mit Bescheid vom 21. Juli 2022 sprach die belangte Behörde (der Magistrat der Stadt Wien) gemäß „§§ 15a und 15b Dienstordnung 1994 (DO 1994) in Verbindung mit § 49v Besoldungsordnung 1994 (BO 1994)“ aus, dass sich der Stichtag für das Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Juli 2015 auf den 31. Dezember 1987 belaufe.
3 Dagegen erhob die Revisionswerberin Beschwerde. Das Beschwerdeverfahren wurde zunächst ausgesetzt. Nach Ergehen des Urteils des EuGH vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich , C650/21, und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juli 2023, Ra 2020/12/0068, gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. April 2024 Folge und änderte den Spruch des Bescheides vom 21. Juli 2022 dahin ab, dass es (unter Zugrundelegung eines Vergleichsstichtages am 16. April 1984) den „Stichtag für das Besoldungsdienstalter“ mit 28. August 1986 festlegte. In Ansehung eines in der Beschwerde gestellten Begehrens auf Neubemessung und Nachzahlung der Bezüge wies es die Beschwerde wegen Fehlens eines diesbezüglichen bescheidmäßigen Abspruchs als unzulässig zurück.
4Mit Schreiben vom 12. Juni 2024 und 4. Juli 2024 wiederholte die Revisionswerberin ihren Antrag auf bescheidmäßige Erledigung des Begehrens auf Bemessung, Feststellung und Auszahlung der Ansprüche für den Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab erstmaliger Antragstellung. Sie führte dazu erläuternd aus, dass sie ihren Antrag bereits am 1. September 2015 gestellt habe. Dieser Antrag habe gemäß § 1497 ABGB zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Die entgegenstehende Bestimmung des § 15a Abs. 5 DO 1994 habe unangewendet zu bleiben.
5 Mit Bescheid vom 8. August 2024 wies der Magistrat der Stadt Wien diese Anträge, gestützt auf die in § 15a Abs. 5 DO 1994 angeordnete Verjährung für Ansprüche vor dem 1. Mai 2016, ab.
6 Die Revisionswerberin erhob dagegen Beschwerde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
7 In den Entscheidungsgründen trat das Verwaltungsgericht dem Vorbringen der Revisionswerberin wie folgt entgegen:
8 Zunächst verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2023, G 323/2023, mit dem dieser einen Antrag auf Aufhebung des § 15c DO 1994 abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht gab die Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes wieder, mit denen dieser begründet hatte, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch freistehe, die gehaltsrechtliche Stellung von Beamten mit Wirkung für die Zukunft zu verschlechtern. Die in § 15c DO 1994 vorgesehene Neuberechnung unter Berücksichtigung bloß berufseinschlägiger Tätigkeiten, die eine Angleichung an § 7 des Wiener Bedienstetengesetzes bezweckt habe, könne im Einzelfall sowohl zu Verbesserungen als auch zu Verschlechterungen der besoldungsrechtlichen Stellung führen. Das Verwaltungsgericht gab Rechtssätze aus der Begründung des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes wieder. Diese Begründung zeige „erneut“, dass der Verfassungsgerichtshof selbst verschlechternde Regelungen als verfassungskonform ansehe und es dem Gesetzgeber unbenommen bleibe, solche Regelungen zu treffen und dabei Härtefälle in Kauf zu nehmen.
9In weiterer Folge gab das Verwaltungsgericht einzelne Ausführungen aus Entscheidungen und Rechtssätzen des Obersten Gerichtshofes wieder (OGH 26.6.2024, 8 ObA 26/24t; RS0117654), die sich mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Zusammenhang mit Stichtagsregelungen und dem Nichtvorliegen einer Altersdiskriminierung im Fall von nach dem Einstellungszeitpunkt eines Beamten differenzierenden Regelungen befassen. Eine solche Differenzierung liege auch hier vor, weil es sich bei der strittigen Regelung um eine „einheitliche Stichtagsregelung unabhängig vom (Dienst)alter und von der Geltendmachung durch den Betroffenen“ handle. Der Gesetzgeber habe eine amtswegige Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages für geboten und sachlich gehalten, um die Beseitigung unionsrechtswidriger Altersdiskriminierungen bei besoldungsrechtlichen Ansprüchen „einer möglichst breiten Gruppe von Bediensteten“ sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beamten und Beamtinnen einen Antrag auf Neufestsetzung gestellt hätten oder nicht. Auch das Oberlandesgericht (OLG) Wien habe sich „mit der in Rede stehenden Frage“ auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht gab im Weiteren Ausführungen aus einer Entscheidung des OLG Wien wörtlich wieder, die sich mit § 15a Abs. 5 DO 1994 befassen und eine Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick darauf verneinen, dass es im dortigen Verfahren nicht um die Anrechnung von Zeiten in einer grenzüberschreitenden Konstellation, sondern um in Österreich zurückgelegte Zeiten eines inländischen Bediensteten und somit um keinen Sachverhalt mit Unionsrechtsbezug gegangen sei.
10 Zusammenfassend erachtete das Verwaltungsgericht „die gegenständliche Bestimmung des § 15a Abs. 5 (DO 1994) als nicht altersdiskriminierend, da für sämtliche Bedienstete unabhängig vom Lebensalter oder von Vordienstzeiten ein einheitlicher Stichtag eingeführt“ werde. Auch im Hinblick darauf, dass „sämtlichen Rechtssystemen der EU Verjährungsfristen eigen“ seien, sei auch „keine Unionsrechtswidrigkeit der Verjährungsfrist des § 15a Abs. 5 DO 1994“ zu erblicken.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
12 Der Magistrat der Stadt Wien erstattete im Rahmen des vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, hilfsweise die Abweisung der Revision beantragt.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Allgemeine Regelungen über die Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche der öffentlich Bediensteten des Landes Wien sieht § 10 des Gesetzes über das Besoldungsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Besoldungsordnung 1994BO 1994), LGBl. Nr. 55/1994, vor.
15 Diese Bestimmung lautet:
„Verjährung
§ 10. (1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren drei Jahre nach ihrer Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.“
16Mit den im zuletzt zitierten Abs. 3 genannten „Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung“ ist unter anderem die Bestimmung des § 1497 ABGB gemeint, welche folgenden Wortlaut aufweist:
„Unterbrechung der Verjährung.
§ 1497. Die Ersitzung sowohl, als die Verjährung wird unterbrochen, wenn derjenige, welcher sich auf dieselbe berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des Andern anerkannt hat; oder wenn er von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Wird aber die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt; so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.“
17 § 15a des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994, lautet in der im angefochtenen Erkenntnis angewendeten Fassung LGBl. Nr. 38/2023:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und
1. die Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der
(a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder
(b) vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären,
zurückgelegten Zeiten erfolgt ist oder
2. die Berücksichtigung von Zeiten gemäß Z 1 lit. b zu einer Verlängerung des erstmaligen Vorrückungszeitraumes geführt hat (§ 11 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 10/2011).
Unter den im ersten Satz sonst genannten Voraussetzungen hat die amtswegige Neufestsetzung auch zu erfolgen, wenn die Überleitung gemäß § 49m Abs. 1 Z 2 der Besoldungsordnung 1994 deshalb unterblieben ist, weil der Beamte im Überleitungsmonat auf Grund einer Zeitvorrückung nicht mehr in die Dienstklasse III eingereiht war.
(2) Abs. 1 gilt auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten des Ruhestandes, sofern am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts Novelle 2019 ein Anspruch des Beamten oder seiner Hinterbliebenen auf wiederkehrende Leistungen nach der Pensionsordnung 1995 besteht.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die besoldungsrechtliche Stellung eines ehemaligen Beamten, dessen Dienstverhältnis nach dem 30. April 2016 beendet wurde.
(4) Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt durch Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 49v der Besoldungsordnung 1994) und der daraus abgeleiteten bescheidmäßigen Neufeststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, wobei sich das gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 festgesetzte Besoldungsdienstalter um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum erhöht, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, und im umgekehrten Fall um diesen Zeitraum vermindert. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. der vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(5) Für (ehemalige) Beamte gemäß Abs. 1 bis 3 erfolgt die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche (für Zeiten vor dem 1. August 2015 unter Anwendung von § 49l Abs. 6b der Besoldungsordnung 1994 in der geltenden Fassung und § 11 der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der Dienstrechts Novelle 2015) rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters. Eine daraus allenfalls resultierende Nachzahlung hat für den Zeitraum ab 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen. Für der Nachzahlung zugrunde liegende besoldungsrechtliche Ansprüche ist der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 3 nicht in die Verjährungsfrist gemäß § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 einzurechnen. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt. Dies gilt auch für die Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8.
(6) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 bis 3 ist dem (ehemaligen) Beamten oder, wenn der Beamte bereits verstorben ist, seinen Hinterbliebenen gemäß Abs. 2 das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese Zeiten nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten bzw. seiner Hinterbliebenen verkürzt werden.
(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. DienstrechtsNovelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 unterbrochen.
(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung gemäß Abs. 4 zu unterbrechen.
(9) Die besoldungsrechtliche Stellung des (ehemaligen) Beamten gemäß Abs. 1 bis 3, dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung der 3. Dienstrechts Novelle 2023 bereits neu festgesetzt wurde, ist gemäß Abs. 4 von Amts wegen neu festzusetzen und das Besoldungsdienstalter mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzustellen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 49v der Besoldungsordnung 1994 in der Fassung der 3. Dienstrechts Novelle 2023 tritt. Abs. 6 ist nicht anzuwenden. Der Magistrat kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“
18 In den parlamentarischen Materialien wird zu den mit der 4. Dienstrechts Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, geschaffenen §§ 15a DO 1994 und 73r Pensionsordnung, LGBl. Nr. 67/1995 (PO 1995) soweit für den Revisionsfall relevant Folgendes ausgeführt (BlgLT 36/2019):
„Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit den Urteilen vom 8. Mai 2019 in den Rechtssachen C 24/17 und C 396/17 erkannt, dass die Richtlinie 2000/78/EG durch die Bundesbesoldungsreform 2015 nicht vollständig umgesetzt wurde. In der Rechtssache C24/17 hat der EuGH weiters entschieden, dass die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten in Abhängigkeit davon, ob sie in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband oder in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber zurückgelegt wurden, dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der Union widerspricht.
Die Bundesrechtslage wurde im Zuge der 2. Dienstrechts Novelle 2019 des Bundes, BGBl. I Nr. 58/2019, im Hinblick auf die genannten Urteile angepasst. Die in Wien durch die Dienstrechts Novelle 2015 geschaffene Rechtslage entspricht in den für die Beurteilung des Anpassungsbedarfes an die aus den Urteilen gewonnenen Erkenntnisse wesentlichen Punkten der Bundesrechtslage. Daher sollen durch den gegenständlichen Gesetzesentwurf die die Behandlung von Vordienstzeiten betreffenden Regelungen in der Dienstordnung 1994, der Besoldungsordnung 1994, der Vertragsbedienstetenordnung 1995 und der Pensionsordnung 1995 in Anlehnung an die neue Bundesrechtslage grundlegend überarbeitet werden. Insoweit die bestehende Wiener Rechtslage Abweichungen von der alten Bundesrechtslage vorgesehen hat, ist die unterschiedliche Ausgangslage aber auch im Rahmen der Neuregelung zu berücksichtigen. Außerdem sind die aus dem erst nach der Neugestaltung der Bundesrechtslage ergangenen Urteil des EuGH vom 10. Oktober 2019, in der Rechtssache C 703/17, gewonnenen Erkenntnisse zu berücksichtigen, zumal sich dieses Urteil ebenfalls auf die Anrechnung von Vordienstzeiten bezieht.
Wie beim Bund sind die Dienstbehörde und auch die Gerichte auf Grund der EuGH Entscheidungen angehalten, die unionsrechtswidrigen dienstrechtlichen Bestimmungen des Landes Wien nicht mehr anzuwenden bzw. diese bis zu einer Neuregelung unionsrechtskonform auszulegen. Dieser Zustand sorgt für eine erhebliche Rechtsunsicherheit und budgetäre Risiken und gefährdet die Gleichbehandlung im behördlichen Vollzug. Aus diesen Gründen und auch um ein Vertragsverletzungsverfahren zu vermeiden ist auch in Wien eine möglichst zeitnahe Herstellung einer diskriminierungsfreien Rechtslage dringend erforderlich.
Dementsprechend sollen die vom Gerichtshof geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung im Hinblick auf die Altersdiskriminierung und zur Beseitigung der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen werden.
Hinsichtlich der Ausgangslage in Bezug auf die Altersdiskriminierung ist in diesem Zusammenhang (in Übereinstimmung mit der alten Bundesrechtslage) festzuhalten, dass bereits die durch die Dienstrechts Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, geschaffene Rechtslage nicht mehr altersdiskriminierend war. Lediglich hinsichtlich der dabei vorgesehenen Überleitung der zuvor aufgenommenen Bediensteten in das durch diese Novelle neu geschaffene Besoldungssystem ist nunmehr davon auszugehen, dass die zuvor bestehende Altersdiskriminierung nicht vollständig beseitigt wurde. In Abweichung von der Bundesrechtslage ist weiters davon auszugehen, dass auch die zuvor durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2011 geschaffene Rechtslage noch altersdiskriminierende Elemente enthalten hat, weshalb auch die nach dieser Rechtslage neu aufgenommenen Bediensteten in die Neuregelung einzubeziehen sind.
Die Zielsetzung der vollständigen Beseitigung der festgesellten Altersdiskriminierung und der Beseitigung der aus der festgestellten Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer resultierenden Nachteile wird durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
- Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw. den zuvor genannten Stichtag anknüpft.
- Anders als beim Bund werden auch die Beamtinnen und Beamten des Ruhestands sowie bereits ausgeschiedene Bedienstete in die amtswegige Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung einbezogen.
- Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem l. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Damit wird die Diskriminierung beseitigt, die sich aus dem Umstand ergab, dass einzelnen Bediensteten ein Teil dieser Schulstufe (und bei manchen Bediensteten auch einzelne Monate der 13. Schulstufe und des Hochschulstudiums) bloß deshalb nicht angerechnet wurde, weil er vor dem 18. Geburtstag zurückgelegt wurde, während er bei anderen Bediensteten nach dem 18. Geburtstag angerechnet wurde.
- In gleicher Weise sollen Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis als Lehrling nur hinsichtlich des 3. sowie eines allfälligen 4. Lehrjahres angerechnet werden, zumal Lehrzeiten des l. und 2. Lehrjahres auf Grund der bisher geltenden Vorschriften generell nicht angerechnet wurden.
- Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind.
- Die Anrechnung sonstiger Zeiten wird in Anpassung an den erweiterten Betrachtungszeitraum einheitlich neu geregelt.
- Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf.
...
II. Besonderer Teil
Zu Art. I (§§ 15a bis 15c DO 1994) und Art. III (§ 18 Abs. 2 Z 1 VBO 1995):
Mit § 15a DO 1994 sollen die vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Rechtssachen C 24/17 und C 396/17, geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen werden, die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 VBO 1995 auch für Vertragsbedienstete gelten.
Nach § 15a Abs. 1 DO 1994 werden alle potentiell von der Altersdiskriminierung durch Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. vor der (fiktiven) Vollendung des 12. Schuljahres zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags betroffenen Bediensteten des Dienststandes amtswegig neu eingestuft. Das betrifft in der Regel alle Bediensteten, die vor 1. August 2015 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Wien eingetreten sind und im Rahmen der DienstrechtsNovelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, nach § 491 BO 1994 (allenfalls in Verbindung mit §§ 49m BO 1994) in das damals neu geschaffene Besoldungssystem 2015 übergeleitet wurden. Von der amtswegigen Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung sind auch jene Bediensteten erfasst, denen zwar Zeiten vor (fiktiver) Vollendung des 12. Schuljahres angerechnet wurden (z.B. Zeiten eines Lehrverhältnisses), diese Zeiten aber zu einer Verlängerung des Vorrückungszeitraumes gemäß § 11 Abs. 1 BO 1994 idF LGBl. Nr. 10/2011 führten und somit nicht besoldungswirksam waren.
Auch für aus dem Dienststand bereits ausgeschiedene Beamtinnen und Beamte wird in § 15a Abs. 2 DO 1994 eine amtswegige Bereinigung vorgesehen, sofern deren Ansprüche auf Aktivbezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht verjährt sind. Da Ansprüche auf Aktivbezüge, die sich auf vor l. Mai 2016 gelegene Zeiträume beziehen, verjährt sind und Ruhestandsversetzungen bzw. Übertritte in den Ruhestand jeweils nur mit Ablauf eines Monatsletzten wirksam werden, kann sich eine Anspruchsberechtigung für Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes nur ergeben, wenn sie zumindest Anspruch auf Aktivbezug für einen Monat hatten, dies ist der Fall, wenn die Ruhestandsversetzung bzw. der Übertritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2016 oder später erfolgte.
§ 15a Abs. 3 DO 1994 sieht eine amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung auch für nach dem 30. April 2016 aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene Bedienstete vor.
Mit § 15a Abs. 4 DO 1994 wird die Vorgangsweise bei der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung geregelt. Die Neufestsetzung erfolgt durch Ermittlung eines Vergleichsstichtags, der sich am früheren Vorrückungsstichtag orientiert, wobei die vom Europäischen Gerichtshof beanstandeten Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die zu keinen Benachteiligungen aufgrund einer Anknüpfung an den 18. Geburtstag bzw. die (fiktive) Vollendung des 12. Schuljahres führen. Soweit der Vergleichsstichtag für die Bedienstete bzw. den Bediensteten günstiger ist als der frühere Vorrückungsstichtag, wird ihr bzw. sein Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 31. Juli 2015 um den zwischen den beiden Stichtagen liegenden Zeitraum erhöht, andernfalls um diesen vermindert. Im Ergebnis führt dies dazu, dass beispielsweise eine zusätzliche Anrechnung von einem Jahr beim Vergleichsstichtag, die beim Vorrückungsstichtag aufgrund der damaligen Bestimmungen nicht vorgenommen wurde, zu einer Erhöhung des Besoldungsdienstalters um ein Jahr führt und die bzw. der Bedienstete künftig (und auch rückwirkend) um ein Jahr früher vorrückt. Mit dieser Vorgangsweise kann das Ausmaß der früheren Diskriminierung bzw. Begünstigung nach einer für alle Bediensteten einheitlichen Rechtslage exakt ermittelt und die heutige Einstufung um dieses Ausmaß korrigiert werden. Zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Stichtage ist es erforderlich, den jeweils letzten Vorrückungsstichtag heranzuziehen, der unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw. der (fiktiven) Vollendung des 12. Schuljahres liegenden Zeiten festgesetzt wurde. Auf diese Weise wird das Ausmaß der mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 88/08, Hütter , festgestellten Diskriminierung für jede einzelne Bedienstete und jeden einzelnen Bediensteten einheitlich festgestellt und bereinigt.
Nach § 15a Abs. 5 DO 1994 erfolgt die Neueinstufung zwar durch (bei Beamtinnen und Beamten bescheidmäßige) Festsetzung eines Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 31. Juli 2015, das so neu festgesetzte Besoldungsdienstalter bzw. die so neu festgesetzte besoldungsrechtliche Stellung wird aber ausdrücklich rückwirkend für die gesamte Besoldung als maßgebend erklärt. Bei den vor dem l. August 2015 gebührenden Bezügen ist dabei weiterhin die Bestimmung des § 491 Abs. 6b BO 1994 zu beachten, da das Besoldungsdienstalter bei den zuvor geltenden Gehaltstabellen nur mit (für die einzelnen Verwendungsgruppen einheitlich geregelten) Abzügen zu den korrekten Gehaltsansätzen führt (die Gehaltsansätze wurden mit der Besoldungsreform 2015 dahingehend angepasst, dass ein Großteil der Vordienstzeiten pauschal abgegolten und nicht mehr gesondert angerechnet wurde, wodurch das Besoldungsdienstalter nicht ohne Anpassungen auf die Gehaltstabellen anwendbar ist).
Abweichend von den allgemeinen Bestimmungen über die Geltendmachung von Ansprüchen und deren Verjährung nach § 10 Abs. 1 der Besoldungsordnung 1994 sind bei der amtswegigen Neueinstufung nach § 15a Abs. 1 bis 3 DO 1994 allfällige Nachzahlungen von Amts wegen einheitlich für sämtliche Zeiten nach l. Mai 2016 zu tätigen unabhängig von der Fragestellung, mit welchem Datum das amtswegige Administrativverfahren tatsächlich abgeschlossen wird. Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem l. Mai 2016 beziehen, sind verjährt.
Mit § 15a Abs. 6 DO 1994 werden einheitliche Vorschriften für das dienstrechtliche Verfahren vor der Dienstbehörde bzw. Mitwirkungsobliegenheiten für Vertragsbedienstete gegenüber der Dienstgeberin vorgesehen.
§ 15a Abs. 7 und Abs. 8 DO 1994 sehen (ebenso wie § 15b Abs. 5 und § 15c Abs. 7 DO 1994) besondere Regelungen für anhängige Verfahren vor, die als Haupt bzw. Vorfrage die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung sowie die daraus abgeleiteten besoldungsrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand haben.
Der Regelungsbedarf besteht vor dem Hintergrund der umfassenden Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten der Stadt Wien (Beamtinnen und Beamte, Vertragsbedienstete, ehemalige Bedienstete) auf der Grundlage der nun geänderten Vorschriften über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zur Beseitigung der Altersdiskriminierung und Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Da die Neuregelung die Stadt Wien verpflichtet, die besoldungsrechtliche Stellung aller Bediensteten, deren besoldungsrechtlichen Ansprüche durch die bisherige unionsrechtswidrige Rechtslage tangiert sein könnten, umfassend und amtswegig neu und diskriminierungsfrei festzusetzen, soll es (auch hinsichtlich der Verjährung) keinen Unterschied machen, ob die Bediensteten bereits rechtliche Schritte gegen eine Benachteiligung, die sich aus ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hat, eingeleitet oder bisher davon Abstand genommen haben. Es ist daher erforderlich, dass die anhängigen Verfahren, welche die besoldungsrechtliche Stellung und damit zusammenhängende Ansprüche als Hauptfrage betreffen, mit dem ohnehin von Gesetzes wegen amtswegig durchzuführenden Verfahren verbunden werden, um eine einheitliche Beseitigung der Diskriminierung sicherzustellen. Entsprechend sollen anhängige Verfahren, in denen die besoldungsrechtliche Stellung eine Vorfrage bildet, abweichend von § 38 AVG zwingend bis zur Rechtskraft der Entscheidung in den amtswegigen Verfahren unterbrochen werden.
Um eine effiziente amtswegige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich, die Entscheidungsfrist gemäß 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zum rechtskräftigen Abschluss der amtswegigen Verfahren zu unterbrechen.
Durch die Regelung des (auch für Vertragsbedienstete geltenden) § 15b DO 1994 soll der neuesten Judikatur des EuGH zur Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Art. 45 Abs. 1 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011) Rechnung getragen werden. Berücksichtigt wird dabei nicht nur das bereits eingangs zitierte Urteil vom 8. Mai 2019, C 24/17, sondern auch bereits das Urteil vom 10. Oktober 2019, in der Rechtssache C 703/17.
Entsprechend diesem (zuletzt genannten) EuGH Urteil müssen die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Vordienstzeiten bei der Festlegung der Gehaltseinstufung zur Gänze angerechnet werden, wenn die im Rahmen der Vordienstzeit ausgeübte Tätigkeit gleichwertig oder identisch mit derjenigen war, die die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer im aktuellen Dienstverhältnis ausüben soll.
Dieser Judikatur entsprechend sieht § 15b Abs. 2 DO 1994 die Anrechnung gleichwertiger Vordienstzeiten vor. Die Gleichwertigkeit ist anhand der jeweils während der Vordienstzeit und der Dienstzeit konkret ausgeübten Tätigkeiten zu beurteilen, wobei für die Dienstzeiten bei der Stadt Wien auf die unmittelbar nach der Aufnahme in den Dienst der Stadt Wien ausgeübten Tätigkeiten abgestellt wird.
Die zusätzliche Berücksichtigung von solchen gleichwertigen Vordienstzeiten soll nicht in einem gesonderten Verfahren, sondern als Teil des amtswegigen Verfahrens gemäß § 15a DO 1994 erfolgen. Den Bediensteten soll dabei im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 15a Abs. 6 DO 1994 die Gelegenheit eingeräumt werden, zur Beseitigung von Beeinträchtigungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit die Anrechnung weiterer Vordienstzeiten zu beantragen. § 15b Abs. 3 DO 1994 normiert die diesbezüglichen Mitwirkungs und Nachweispflichten der Bediensteten.
§ 15b Abs. 4 DO 1994 ordnet klarstellend an, dass ein und derselbe kalendermäßige Zeitraum nur einmal als Vordienstzeit angerechnet werden darf. Das dadurch zum Ausdruck gebrachte Verbot der Doppelanrechnung umfasst sowohl den in Z 1 geregelten Fall, wonach ein solcher Zeitraum nicht nach zwei unterschiedlichen Anrechnungstatbeständen zur Gänze berücksichtigt werden kann, als auch den Fall der Z 2, wonach ein solcher Zeitraum, der schon bisher beim Vorrückungsstichtag zur Hälfte berücksichtigt wurde, auf Grund der geänderten Rechtslage nicht mehr zur Gänze, sondern nur noch zur Hälfte (also in dem bisher noch nicht berücksichtigten Ausmaß) zusätzlich angerechnet werden kann.
Durch die Regelung des (ebenfalls für Vertragsbedienstete geltenden) § 15c DO 1994 soll ebenso wie durch den 15b DO 1994 eine im Lichte der obzitierten EuGH Judikatur zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unbedenkliche Neugestaltung der Rechtslage erreicht werden. In Ergänzung zum Regelungsinhalt des § 15b DO 1994, dessen Anwendungsbereich auf Bedienstete beschränkt ist, die (unter potentieller Fortschreibung einer nach der früheren Rechtslage erfolgten Altersdiskriminierung) in das Besoldungssystem der Dienstrechts Novelle 2015 übergeleitet wurden, sollen durch den § 15c DO 1994 auch jene Bediensteten erfasst werden, deren Vordienstzeiten unmittelbar auf Grund einer ab der Dienstrechts Novelle 2015 geltenden Rechtslage (altersdiskriminierungsfrei) angerechnet wurden. Dazu gehören insbesondere jene Bediensteten, deren Dienstverhältnis im Zeitraum vom l. August 2015 (= Inkrafttreten der Dienstrechts Novelle 2015) bis zum 31. Dezember 2017 begründet worden ist, aber auch jene Bediensteten, deren Dienstverhältnis zwar vor dem l. August 2015 begründet wurde, bei denen aber eine Überleitung in das durch die DienstrechtsNovelle 2015 geschaffene neue Besoldungssystem gemäß § 49m Abs. 1 dritter Satz bzw. Abs. 2 BO 1994 unterblieben ist und deren Besoldungsdienstalter daher bereits wie bei erstmaliger Begründung des Dienstverhältnisses bemessen wurde. Nach den genannten Bestimmungen hatte die Überleitung zu unterbleiben, wenn der Vorrückungsstichtag bis Ablauf des 31. Juli 2015 noch nicht festgesetzt worden war bzw. wegen noch erforderlicher Ermittlungen bloß eine vorläufige Einstufung erfolgt war (§ 49m Abs. 2 BO 1994) oder wenn der Überleitungsbetrag geringer als der für die erste Gehaltsstufe der in Frage kommenden Verwendungsgruppe angeführte Betrag im neuen System war (§ 49m Abs. 1 dritter Satz BO 1994).
Auch im Rahmen des § 15c DO 1994 hat die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten von Amts wegen zu erfolgen. Gemäß § 15c Abs. 1 DO 1994 sollen für die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung bzw. des Besoldungsdienstalters ausschließlich die Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit, unabhängig davon, ob diese Zeiten bei einem öffentlichen oder einem privaten Arbeitgeber zurückgelegt wurden, anrechenbar sein. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen jener des § 7 Abs. 2 des Wiener Bedienstetengesetzes, die für sämtliche Neuaufnahmen in den Dienst der Stadt Wien ab dem l. Jänner 2018 maßgebend ist. Gemäß 15c Abs. 3 und 4 DO 1994 sollen nunmehr auch weitere berufseinschlägige Vordienstzeiten, sofern sie den Dienstzeiten bei der Stadt Wien gleichwertig sind, angerechnet werden.
Die vom Verfahren gemäß 15a und 15b DO 1994 abweichende Regelungstechnik wurde auf Grund der großen zeitlichen Nähe des Aufnahmedatums der betroffenen Bediensteten zu der wenig später erfolgten umfassenden Neugestaltung der Rechtslage im Zuge der Dienstrechtsund Besoldungsreform (LGBl. Nr. 33/2017) gewählt, zumal eine Neufestsetzung im Sinn der 15a und 15b DO 1994 unter Heranziehung des Vergleichsstichtages gemäß § 49v BO 1994 bei diesen Bediensteten auf Grund der unterschiedlichen Ausgangsrechtslage nicht möglich wäre. Auf Grund des mit der Neuregelung verbundenen Entfalls der Einschränkungen des § 14 Abs. 3 Z 1 und 2 DO 1994 (in der Fassung der Dienstrechts Novelle 2015) ist davon auszugehen, dass es durch die zusätzliche Berücksichtigung von Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit in vielen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung kommen wird. Auf Grund der unterschiedlichen Anrechnungstatbestände kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in Einzelfällen auch eine geringfügige Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung ergeben kann. Für diese Fälle ist durch § 15c Abs. 5 DO 1994 sichergestellt, dass sich die Verschlechterung nur bei zukünftigen Vorrückungen auswirkt und keine Rückforderung für die vergangenen Zeiträume erfolgen darf. Die Gleichbehandlung sämtlicher von der Neuregelung betroffenen Bediensteten im Sinne einer Angleichung der besoldungsrechtlichen Stellung nach den neuen den Vorgaben zur Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechenden Regelungen ist europarechtlich geboten.“
19 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision damit, dass der Revisionsfall entgegen dem Ausspruch des angefochtenen Erkenntnisses von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG abhänge, weil das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach eine Feststellung der Verjährung eines besoldungsrechtlichen Anspruchs erst dann getroffen werden dürfe, wenn ein Ausspruch über die Gebührlichkeit dieses Anspruches vorliege (Hinweise unter anderem auf VwGH 10.6.2021, Ra 2021/12/0011; 3.11.2022, Ra 2022/12/0034).
20 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung erblickt die Revisionswerberin (mit näherer Begründung) auch darin, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 15a Abs. 5 DO 1994 fehle, im Besonderen zur Anwendung dieser Bestimmung auf den hier gegebenen Fall, in dem ein Antrag auf Neubemessung der besoldungsrechtlichen Stellung bereits am 1. September 2015 gestellt worden sei, bevor die in Rede stehende Bestimmung erlassen worden sei.
21 Die Revision ist vor dem Hintergrund dieses Vorbringens zulässig. Sie ist auch berechtigt.
22Voranzustellen ist, dass die Revision nicht schon deswegen berechtigt ist, weil die Verjährungsregelung des § 15a Abs. 5 DO 1994, wie von der Revisionswerberin in einem ersten Abschnitt ihrer Argumentation vorgebracht, „schon aufgrund der einfachgesetzlichen Ausgestaltung nicht auf Konstellationen ... anzuwenden“ sei, „in denen die Neubemessung besoldungsrechtlicher Ansprüche nicht amtswegig, sondern ... auf Antrag erfolgt“. Es trifft vielmehr zu, dass die im vierten Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 getroffene Anordnung („Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt“) Ansprüche, die auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 zurückgehen, unabhängig davon betrifft, ob zu deren Geltendmachung ein Antrag eingebracht wurde oder nicht. Dies folgt, worauf die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung insofern zutreffend hinweist, bereits aus dem Wortlaut des unmittelbar anschließenden fünften Satzes des § 15a Abs. 5 DO 1994, welcher anordnet: „Dies gilt auch für Ansprüche in den Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8“. Bei den genannten „Verfahren nach Abs. 7 und Abs. 8“ handelt es sich nämlich um auf Antrag geführte Verfahren (s bereits den Wortlaut des Abs. 7, in dem auch eine Regelung über die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG getroffen und auf „die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge“ Bezug genommen wird). Bereits aus dem Wortlaut ist somit zu schließen, dass der Gesetzgeber (auch) die im vorangehenden vierten Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 getroffene Anordnung zur Verjährung (von Ansprüchen aus Zeiträumen vor dem 1. Mai 2016) gleichermaßen auf Ansprüche bezogen hat, die mit Antrag geltend gemacht werden sollten. Eine solche Intention des Gesetzgebers belegen nicht zuletzt auch die bereits wiedergegebenen parlamentarischen Materialien (BlgLT 36/2019), die in diesem Zusammenhang festhalten, dass es „auch hinsichtlich der Verjährung ... keinen Unterschied machen“ soll, „ob die Bediensteten bereits rechtliche Schritte gegen eine Benachteiligung, die sich aus ihrer bisherigen besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hat, eingeleitet oder bisher davon Abstand genommen haben“.
23 Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach der Regelungsintention erfasst die Anordnung des vierten Satzes des § 15a Abs. 5 DO 1994 daher die betreffenden Ansprüche auch dann, wenn diese mit Antrag des Beamten geltend gemacht wurden.
24 Die Revisionswerberin bringt in diesem Zusammenhang neben dem (wie dargestellt: unzutreffenden) Argument, dass die Regelungen des vierten und fünften Satzes des § 15a Abs. 5 DO 1994 nur auf „amtswegige Verfahren“ abstelltenauch Folgendes vor: § 15a Abs. 5 DO 1994 treffe eine abweichende Verjährungsregelung nur hinsichtlich der in § 10 Abs. 1 BO 1994 normierten Frist, nicht aber auch hinsichtlich der durch § 10 Abs. 3 BO 1994 begründeten verjährungsunterbrechenden Wirkung von Anträgen. Andernfalls „wäre zu erwarten gewesen“, dass der Gesetzgeber „nicht nur ein Abgehen von § 10 Abs. 1 BO 1994, sondern auch ein Abweichen von Abs. 3 dieser Bestimmung im Wortlaut des § 15a Abs. 5 DO 1994 festgeschrieben hätte“. Diese Ansicht trifft nicht zu. Zielte der vierte Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 nicht darauf ab, für jene Verfahren, in denen Anträge bereits vor dem 1. Mai 2019 gestellt worden sind, eine die verjährungsunterbrechende Wirkung solcher Anträge (sohin die Wirkung des § 10 Abs. 3 BO 1994) beseitigende Anordnung vorzusehen, wäre es entbehrlich gewesen, diesen Satz überhaupt aufzunehmen. Zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens dieser Anordnung (sohin zum Zeitpunkt der Kundmachung der 4. DienstrechtsNovelle 2019, LGBl. Nr. 63, ausgegeben am 13. Dezember 2019) waren nämlich Ansprüche aus den vor 1. Mai 2016 liegenden Zeiträumen, bezüglich derer keine solchen Anträge gestellt worden sind, ohnehin bereits verjährt. Es ist aber im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber Überflüssiges regelt (vgl. etwa VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015).
25 Auch hätte bei Zutreffen dieser Ansicht der fünfte Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994, wonach „dies“ (sohin die explizit angeordnete Verjährung von Ansprüchen „die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen“) auch für Verfahren im Sinn der Abs. 7 und 8 des § 15a DO 1994 gelten soll, im Ergebnis keinen Anwendungsbereich. Denn mit der Erwähnung dieser Antragsverfahren hat der Gesetzgeber erkennbar gerade auf jene Verfahren abgestellt, die im Zeitpunkt der Erlassung der 4. Dienstrechts Novelle 2019, LGBl. Nr. 63, bereits anhängig waren. Die von der Revisionswerberin vertretene Annahme, wonach die dargestellten Regelungen, in denen explizit die Anordnung der Verjährung von Ansprüchen „die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen“ getroffen wird, nur auf Ansprüche bezogen sei, die als anlässlich von amtswegig geführten Verfahren nach § 15a DO 1994 festgestellt werden, steht somit auch in Widerspruch zum fünften Satz des § 15a Abs. 5 DO 1994 und liefe darauf hinaus, dass die Regelung entgegen der Anordnung des fünften Satzes für die zum Zeitpunkt ihrer Erlassung anhängigen Verfahren keinen Anwendungsbereich hätte.
26 Entgegen der primär vorgebrachtenArgumentation der Revisionswerberin ist es daher nicht zutreffend, dass die in Rede stehende besondere Verjährungsbestimmung „schon aufgrund“ ihrer „einfachgesetzlichen Ausgestaltung“ nicht auf Ansprüche anzuwenden sei, bezüglich derer ein Antrag gestellt worden ist, oder dass diese Regelung keine Abweichung von der in § 10 Abs. 3 BO 1994 vorgesehenen verjährungsunterbrechenden Wirkung eines solches verfahrenseinleitenden Antrags darstellt.
27 Hilfsweise für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof zum Schluss komme, „dass § 15a Abs. 5 DO 1994 auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen ... antragsgemäß über eine Entdiskriminierung entschieden wurde“, bringt die Revisionswerberin vor, dass die Regelung unionsrechtswidrig sei.
28 In der Tat stellt sich ausgehend vom Vorgesagten die Frage, ob die in Rede stehende Regelung, mit welcher bezüglich von Ansprüchen aus dem Zeitraum vor 1. Mai 2016 die sonst für besoldungsrechtliche Ansprüche allgemeinen geltende verjährungsunterbrechende Wirkung eines verfahrenseinleitenden Antrags ausgeschlossen wird, mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
29Die Revisionswerberin macht dazu zusammengefasst unter anderem geltend, dass die (auch) auf mit Antrag verfolgte Ansprüche angeordnete Verjährung für vor dem 1. Mai 2016 liegenden Zeiträume auf eine Abweichung von den allgemeinen Vorschriften über die Verjährung besoldungsrechtlicher Ansprüche des § 10 BO 1994 hinauslaufe, die sich nachteilig auf sie auswirke. Die Abweichung bestehe darin, dassim Unterschied zur allgemeinen Regelung des § 10 Abs. 3 BO 1994, wonach ein bei der Dienstbehörde gestelltes Begehren auf Bemessung den Lauf der Verjährung unterbrechediese Wirkung der Verjährungsunterbrechung für Ansprüche aus Zeiträumen vor 1. Mai 2016 durch § 15a Abs. 5 DO 1994 absolut ausgeschlossen sei. Wäre die allgemeine Regelung des § 10 BO 1994 auf die Revisionswerberin anwendbar geblieben, wäre für ihre innerhalb des Zeitraums von drei Jahren vor ihrem verfahrenseinleitenden Antrag (Schreiben vom 31. August 2015, bei der Dienstbehörde eingelangt am 1. September 2015) entstandenen Ansprüche die Verjährung unterbrochen worden.
30 Die dieser Unterbrechungswirkung entgegenstehende „starre Verjährungsregelung“ des § 15a Abs. 5 DO 1994 verstoße gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität. Nach diesen Grundsätzen sei eine nationale Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen im Anwendungsbereich des Unionsrechts nur dann unionsrechtskonform, wenn diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet sei, als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltenden Fristen, und wenn sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere.
31 Mit diesem Vorbringen ist die Revisionswerberin im Recht.
32 Unstrittig ist, dass sich die von der Revisionswerberin geltend gemachten Ansprüche (auf Zahlung einer Gehaltsdifferenz) auf Unionsrecht bzw. auf in Umsetzung von Unionsrecht ergangene Bestimmungen des nationalen Rechts stützen. Damit unterliegen die auf die Geltendmachung dieser Ansprüche anzuwendenden Regelungen den Grundsätzen, die das Unionsrecht bei der Durchsetzung von auf Unionsrecht gestützten Ansprüchen vorgibt.
33 Regelungen betreffend die Verjährung gehören zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die den Schutz eines Rechts gewährleisten sollen, das aus dem Unionsrecht erwächst. Das Unionsrecht regelt zwar nicht die nähere Ausgestaltung solcher Verjährungsregelungen durch die Mitgliedstaaten, weshalb deren Ausgestaltung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ist (vgl. etwa EuGH 15.4.2010, Barth , C 542/08, ECLI:EU:C:2010:193, Rn. 16). Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen diese Verfahren (hier also: die Verjährungsregelungen) jedoch „nicht weniger günstig gestaltet sein ... als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz)“, und sie dürfen „die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren ... (Effektivitätsgrundsatz)“ (vgl. EuGH 15.4.2010, Barth , C 542/08, ECLI:EU:C:2010:193, Rn. 17, mit Hinweis auf EuGH 17.11.1998, Aprile , C 228/96, ECLI:EU:C:1998:544, Rn. 18).
34 Es ist zutreffend, dass mit der von der belangten Behörde und vom Verwaltungsgericht herangezogenen besonderen Verjährungsregel des § 15a Abs. 5 DO 1994 von den sonst geltenden Verjährungsregelungen, die allgemein bei der Geltendmachung von durch innerstaatliches Recht begründetenbesoldungsrechtlichen Ansprüchen von Beamt(inn)en der Gemeinde Wien anzuwenden wären, abgewichen worden ist. Die Auswirkung dieser Abweichung für die Geltendmachung der unionsrechtlich begründeten Rechtsansprüche, wie sie die Revisionswerberin mit ihrem Antrag vom 31. August 2015 geltend gemacht hat, ist gegenüber den sonst nach innerstaatlichem Besoldungsrecht geltenden Verjährungsregelungen benachteiligend („ungünstiger“). Käme nämlich nicht die „starre Verjährungsregelung“ des § 15a Abs. 5 DO 1994 zum Tragen, wäre zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin mit ihrem (auf die Anwendung von Unionsrecht gestützten) Antrag vom 31. August 2015 auf Nachzahlung einer Gehaltsdifferenz die von ihr behaupteten Ansprüche im Verwaltungsverfahren geltend gemacht und damit eine verjährungsunterbrechende Prozesshandlung gesetzt hat, womit die Verjährung für Zeiträume bis drei Jahre vor diesem Antrag unterbrochen worden wäre (vgl. dazu, dass bereits ein formloses Ansuchen auf „Zuerkennung“ diese Wirkung auslöst, etwa VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005, zu der gleichlautenden und insofern auf § 10 Abs. 3 BO 1994 übertragbaren Bestimmung des § 13b Abs. 4 GehG).
35 In einer solchen Regelung ist ein Verstoß gegen den vom Unionsrecht gebotenen Grundsatz der Äquivalenz zu sehen, weil sie sich spezifisch benachteiligend auf Fälle der Durchsetzung von Ansprüchen mit Ursprung im Unionsrecht auswirkt.
36 Der Äquivalenzgrundsatz gebietet nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass bei der Anwendung der für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird (EuGH 16.1.2014, C 429/12, Pohl , ECLI:EU:C:2014:12, Rn. 26). Verneint wurde ein solcher Verstoß dementsprechend im Fall einer im nationalen Recht normierten Verjährungsfrist von 30 Jahren, wenn diese unabhängig davon gilt, ob der geltend gemachte Rechtsverstoß das Unionsrecht oder das nationale Recht betrifft (EuGH 16.1.2014, C 429/12, Pohl, Rn. 27), oder im Fall einer Verjährungsbestimmung wie der in § 13b GehG vorgesehenen (weil diese sowohl für Rechtsbehelfe gilt, die Rechte aus dem Unionsrecht gewährleisten sollen, als auch für Rechtsbehelfe, die nur innerstaatliches Recht betreffen; vgl. idS EuGH 15.4.2010, Barth , C542/08, Rn. 21), oder etwa im Fall der dreijährigen Verjährungsfrist des § 40 Abs. 1 PG 1965, zumal auch diese „gleichermaßen für jeden Beamten unabhängig davon gilt, ob er seinen Anspruch auf nationale Bestimmungen oder auf Unionsrecht stützt (vgl. dazu VwGH 23.2.2023, Ra 2022/12/0036, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ebenso verstößt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 10 BO 1994 nicht gegen die durch das Unionsrecht gebotenen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität, weil es sich dabei um eine allgemeine, ohne Unterschied nach einem unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Bezug des geltend gemachten Anspruchs anwendbare Verjährungsregelung handelt (vgl. dazu jüngst VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0026).
37 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es allein Sache des nationalen Gerichts, „das allein eine unmittelbare Kenntnis der Modalitäten für gegen den Staat und auf Erstattung gerichtete Rechtsbehelfe im Bereich des innerstaatlichen Rechts besitzt“, zu untersuchen, ob die Verfahrensmodalitäten, die im innerstaatlichen Recht den Schutz der Rechte gewährleisten sollen, den die Bürger aufgrund des Unionsrechts genießen, dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechen, und sowohl den Gegenstand als auch die wesentlichen Merkmale der angeblich vergleichbaren Rechtsbehelfe, die das innerstaatliche Recht betreffen, zu prüfen (vgl. EuGH 9.7.2020, Raiffeisen Bank , C 698/18, ECLI:EU:C:2020:537, Rn. 77, mwN).
38 Bei der in Rede stehenden Regelung des § 15a Abs. 5 DO 1994 liegt entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Auffassung keine unterschiedslose Regelung vor. Der Gesetzgeber hat damit eine Verjährungsregelung eingeführt, die keinen allgemeinen Anwendungsbereich hat, sondern spezifisch in den Rahmen der Bestimmung des § 15a DO 1994 eingebettet ist, mit welcher ausweislich der wiedergegebenen parlamentarischen Materialien die „vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Rechtssachen C 24/17 und C 396/17, geforderten Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung hinsichtlich der Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten geschaffen werden“ sollten (und die zudem sogar ausdrücklich unter der Überschrift „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG“ steht). Diese besondere Verjährungsregelung sieht einen absoluten Verjährungszeitpunkt vor („Besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich auf Zeiten vor dem 1. Mai 2016 beziehen, sind verjährt.“). Sie weicht insofern von den allgemein bei der Verjährung geltend gemachter besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgeblichen Bedingungen ab. In gleicher Weise erstreckte der Gesetzgeber die genannte Regelung auf die mit „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ überschriebenen und ebenfalls zur Umsetzung unionsrechtlicher Verpflichtungen eingeführten Bestimmungen des § 15b (im Abs. 5, im Wege eines Verweises auf § 15a Abs. 5 DO 1994) und des § 15c (Abs. 6, im Wege der Anordnung eines absoluten Verjährungsdatums) DO 1994.
39 Gestützt auf die zitierte Rechtsprechung des EuGH zum Äquivalenzgrundsatz hält die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung dem Vorbringen einer Verletzung dieses Grundsatzes entgegen, dass die strittige Regelung auch auf Ansprüche anwendbar sei, die aus „rein innerstaatlichen“ Sachverhalten abzuleiten seien. Aus diesem Grund sei die Regelung „unterschiedslos“ sowohl auf die Durchsetzung von Unionsrecht als auch auf die Durchsetzung innerstaatlicher Ansprüche anwendbar und könne somit das Äquivalenzprinzip nicht verletzen.
40 Zur Konkretisierung ihres Vorbringens der behaupteten „unterschiedslosen“ Anwendbarkeit der Regelung auch auf „rein innerstaatliche Ansprüche“ führt die belangte Behörde ins Treffen, dass mit der 4. Dienstrechts Novelle 2019 auch § 15b DO 1994 in das Gesetz aufgenommen worden sei. Die belangte Behörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass mit § 15b DO 1994 Anrechnungstatbestände geschaffen worden seien, die so die Revisionsbeantwortung
„über die unionsrechtlich gebotene Anrechnung gleichwertiger Zeiten für Bedienstete, die von ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art 45 AEUV Gebrauch gemacht haben (siehe EuGH in der Rechtssache Krah , C 703/17) weit hinausgeht, und zwar unabhängig davon, ob diese Zeiten bei privaten oder öffentlichen Dienstgebern erworben wurden“.
41 Eine Konstellation, in der die fragliche Verjährungsregelung im Sinn der in Rn. 36 dargestellten Rechtsprechung des EuGH „unabhängig davon gilt, ob der geltend gemachte Rechtsverstoß das Unionsrecht oder das nationale Recht betrifft“ (EuGH 16.1.2014, C 429/12, Pohl , Rn. 27), wird mit diesem Vorbringen allerdings nicht aufgezeigt: Es mag zutreffen, dass die mit der zitierten Novelle in § 15b (und 15c) DO 1994 eingeführte (nachträgliche) Anrechenbarkeit von Zeiten bei privaten oder öffentlichen Dienstgebern nur insofern unionsrechtlich geboten war, als es sich um Zeiten in einem anderen EWR Mitgliedstaat handelt, im darüber hinaus gehenden Umfang jedoch, in dem sie sich auf ausschließlich im Inland zurückgelegte Zeiten (und somit keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt) bezieht, nicht unionsrechtlich geboten war. Das ändert aber nichts daran, dass es bei den Regelungen der §§ 15b und 15c DO 1994, mit denen die nachträgliche Anrechnung solcher Zeiten vorgesehen wurde, insgesamt um eine Regelung zur Umsetzung von Erfordernissen des Unionsrechts handelt, auch wenn der Gesetzgeber diese einheitlich zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichenDiskriminierung von gleichartigen Fällen mit rein innerstaatlichem Bezug geregelt hat (vgl. zum letztgenannten Aspekt bei Auslegung des § 15c DO 1994 auch das Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2023/12/0008 und 0026).
42 Dazu kommt, dass die für den vorzunehmenden Vergleich maßgebende Wirkung der Regelung des § 15a Abs. 5 DO 1994 darin besteht, dass Ansprüche aus Zeiträumen vor dem 1. Mai 2016 verjährt sind, obwohl ein darauf abzielender (verjährungsunterbrechender) Antrag vor dem 1. Mai 2019 eingebracht wurde. Die Argumentation, mit der die belangte Behörde einen vergleichbaren „rein innerstaatlichen“ Anwendungsfall dieser besonderen Verjährungsregelung zu zeigen versucht, kann nur zutreffen, wenn Ansprüche der damit als vergleichbar ins Treffen geführten „rein innerstaatlichen“ Art (als Folge der zusätzlichen Anrechnung auch „rein innerstaatlicher“ Zeiten) bereits in den genannten Zeiträumen in Betracht gekommen und mit vor dem Mai 2019 gestellten Anträgen zu erwirken gewesen wären. Dies ist aber vor dem Hintergrund der Entwicklung der Rechtslage, die vor Kundmachung der 4. Dienstrechtsnovelle 2019 eine solche Anrechnung vergleichbarer inländischer Berufstätigkeiten in der durch diese Novelle eingeführten Ausprägung noch nicht kannte, nicht ersichtlich (vgl. auch die Materialien BlgLT 36/2019, wonach die Regelung vorsieht, dass „ nunmehr “ auch „weitere berufseinschlägige Vordienstzeiten“ angerechnet werden).
43Wie dargestellt, hat der Gesetzgeber die vom sonstigen Verjährungsrecht des § 10 BO 1994 abweichende Verjährungsregelung (des § 15a Abs. 5 DO 1994) auf den Bereich der mit den durch die 4. Dienstrechts Novelle 2019 eingeführten Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG spezifisch zugeschnitten. Nichts anderes gilt für die gleichartigen spezifischen Verjährungsbestimmungen in den ebenfalls mit dieser Novelle zur Anpassung an die Gebote zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer eingeführten §§ 15b und 15c DO 1994. Es handelt sich bei § 15a Abs. 5 DO 1994 (sowie den gleichartigen abweichenden Verjährungsnormen in den §§ 15b und 15c leg.cit.) somit um gegenüber den Verfahrens und Verjährungsregelungen, die sonst bei der Durchsetzung vergleichbarer, rein innerstaatlich begründeter Ansprüche gelten, „weniger günstige“, sohin um eine spezifisch die Durchsetzung des Unionsrechts benachteiligende Ausgestaltung des Verfahrens. Derartiges verstößt gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Äquivalenz.
44Im Umfang dieser Benachteiligung, also insoweit, als § 15a Abs. 5 DO 1994 die Anordnungen des § 10 Abs. 3 BO (in Verbindung mit § 1497 ABGB) ausschließt, wonach ab der Geltendmachung mit verfahrenseinleitendem Antrag eine Unterbrechung der Verjährung eintritt (zur weiteren Voraussetzung einer „gehörigen Fortsetzung“ des Verfahrens siehe VwGH 18.3.1992, 91/12/0125), hat § 15a Abs. 5 DO 1994 daher unangewendet zu bleiben.
45Das auf einer gegenteiligen Rechtsauffassung beruhende angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
46Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht im Übrigen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten haben, dass die Gebührlichkeit eines Anspruches nicht unter Hinweis auf Verjährung verneint werden darf (vgl. VwGH 15.9.2025, Ra 2024/12/0026, mwN).
47Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
48Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. März 2026
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