Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer sowie Hofrätin Dr. Holzinger und Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision des R S, vertreten durch MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24. April 2025, 405 10/1624/1/7 2025, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Bescheid vom 6. Dezember 2024 ordnete die Landespolizeidirektion Salzburg gegenüber dem Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme von mehreren Eingriffsgegenständen (unter anderem von sieben im Rahmen einer Kontrolle am 9. November 2024 in einem näher genannten Lokal gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag genommenen näher bezeichneten Glücksspielgeräten sowie einer „Kellnergeldbörse“ mit einem Inhalt von € 2.933, Bargeld) an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid betreffend den in der „Kellnergeldbörse“ befindlichen Bargeldbetrag dahin ab, dass die Beschlagnahme nur auf einen Bargeldbetrag in Höhe von € 200, zu lauten habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte, soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren maßgeblich, fest, die Finanzpolizei habe im Rahmen einer am 9. November 2024 durchgeführten Kontrolle neben den verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräten im Lokal hinter dem Tresen eine „Kellnergeldbörse“ mit einem Bargeldbetrag von € 2.933, vorgefunden. In diesem Betrag seien auch € 200, enthalten gewesen, die am 9. November 2024 noch vor der Kontrolle von der im Lokal anwesenden Aufsichtsperson aus einem näher bezeichneten (und in der Folge ebenfalls vorläufig beschlagnahmten) Gerät entnommen worden seien. Die „Kellnergeldbörse“ samt Bargeldinhalt sei vorläufig beschlagnahmt worden. Im Übrigen traf das Verwaltungsgericht ausführliche Feststellungen „zur Glücksspielsituation in Österreich“.
4 In seinen rechtlichen Erwägungen verwies das Verwaltungsgericht zur Beschlagnahme des im Spiellokal in einer „Kellnergeldbörse“ separat vorgefundenen Bargeldbetrags auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes das Gerät samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld erfasse. Bei separat vorgefundenen Geldbeträgen sei wesentlich, dass diese Geldbeträge Bestandteil der beschlagnahmten Glücksspielgeräte gewesen seien und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden hätten. Für eine Beschlagnahme sonstiger separater Geldbeträge bestehe hingegen keine gesetzliche Grundlage. Fallbezogen habe mit ausreichender Sicherheit nur festgestellt werden können, dass ein Betrag von € 200,zuvor aus einem der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte entnommen und in die „Kellnergeldbörse“ hineingelegt worden sei. Nur hinsichtlich dieses Geldbetrages sei daher die Beschlagnahme gemäß § 53 GSpG gesetzlich gedeckt.
5 Weiters verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unionsrechtskonform seien. Auch in seinen jüngsten (näher zitierten) Entscheidungen habe der Verwaltungsgerichtshof seine ständige Judikatur bekräftigt, dass die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aufgrund der Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt seien.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision macht der Revisionswerber zunächst die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols geltend.
11In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon wiederholt festgehalten (vgl etwa den Beschluss vom 3. Oktober 2023, Ra 2022/12/0128, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird), dass er mit seinen Erkenntnissen vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, und vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 und 0049, vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und den darin festgelegten Anforderungen an eine Kohärenzprüfung im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofeseine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen und die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes für unionsrechtskonform erachtet hat (vgl VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, Rn 8).
12 Im Lichte der durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die Relevanzdarstellung in der Zulässigkeitsbegründung einer Revision gestellten Anforderungen hätte der Revisionswerber entsprechend dem genannten Beschluss auszuführen gehabt, aufgrund welcher gegenüber den diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegten geänderten Umstände das Verwaltungsgericht welche anderslautenden Feststellungen zu treffen gehabt hätte, die in der Folge zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätten. Dies hat der Revisionswerber jedoch auch im Hinblick auf das von ihm angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2022, G 259/2022 unterlassen. Diesbezüglich wurde daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 BVG aufgezeigt (vgl VwGH 8.7.2024, Ra 2023/12/0154, Rn 9).
13Dies gilt auch für das vom Revisionswerber in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 13. März 2024, Ra 2022/03/0300 ua, „die Unionsrechtswidrigkeit der österr. Glücksspielregelungen festgehalten, indem er feststellt, dass unter offenbarer Duldung des BMF tagtäglich im ORF unzulässige Produktplatzierung betrieben wird“. Insoweit hat der Revisionswerber nicht dargelegt, aus welchem Grund sich aus der von ihm angesprochenen auf Verstöße gegen das ORF Gesetz bezogenen Entscheidung die Unionsrechtswidrigkeit welcher Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ergebe; dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
14 Schließlich macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, der beschlagnahmte Geldbetrag iHv € 200, habe sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme nicht in einem Glücksspielapparat befunden. Deshalb stehe das angefochtene Erkenntnis im Widerspruch zu näher zitierter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
15Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegen der Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz sämtliche Komponenten bzw Bestandteile des Glücksspielgerätes, die bei Durchführung der verbotenen Ausspielungen verwendet wurden, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 GSpG vorliegen (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0077, Rn 12, mwN).
16Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst die Beschlagnahme des Glücksspielapparates nach § 53 GSpG den Automaten samt seinem Inhalt und somit auch das darin befindliche Geld (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0077, Rn 13, mwN).
17Dass alle Bestandteile des Glücksspielgerätes und auch allenfalls im Glücksspielgerät befindliches Geld von der angeordneten (vorläufigen) Beschlagnahme umfasst sind, gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw verbunden sind. Wesentlich ist, dass sie Bestandteil des beschlagnahmten Glücksspielgerätes waren und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben (vgl VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0077, Rn 14, mwN).
18 Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Rechtsansicht ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Revisionsfall für die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Bargeldbetrages von € 200, nicht maßgeblich, ob sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme der Bargeldbetrag allenfalls zeitweilig nicht (mehr) im Glücksspielgerät befunden hat. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Bargeldbetrag „Bestandteil“ eines beschlagnahmten Glücksspielgerätes war und sich im Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden hat.
19 Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis festgestellt, dass der Geldbetrag von € 200, vor der Kontrolle aus einem Glücksspielgerät entnommen worden und in einer im Lokal befindlichen Kellnergeldbörse und damit in der Verfügungsmacht der einschreitenden Kontrollorgane enthalten gewesen sei. Diesen Feststellungen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beschlagnahme des Geldbetrages von € 200, tragen tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision nicht entgegen. Auch insoweit zeigt er somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B VG auf.
20 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. August 2025