JudikaturVwGH

Ra 2018/15/0077 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2019

Dass alle Bestandteile des Glücksspielgerätes und auch allenfalls im Glücksspielgerät befindliches Geld von der angeordneten (vorläufigen) Beschlagnahme umfasst sind, gilt unabhängig davon, ob die Bestandteile des Glücksspielgerätes in der für den Betrieb vorgesehenen Weise zusammengesetzt bzw. verbunden sind. Wesentlich ist, dass sie Bestandteil des beschlagnahmten Glücksspielgerätes waren und sich zum Zeitpunkt des Ausspruchs der vorläufigen Beschlagnahme in der Verfügungsmacht der einschreitenden Organe befunden haben (vgl. VwGH 21.1.2019, Ra 2018/17/0009).

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