Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie Hofrat Mag. Cede als Richter und Hofrätin Mag. Dr. Kusznier als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, LL.M., über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2024, W122 2164360 1/16E, betreffend Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (mitbeteiligte Partei: H S, vertreten durch Dr. Victoria Treber-Müller, Rechtsanwältin in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der am 13. Juni 1965 geborene Mitbeteiligte steht seit 1. Juni 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und bezieht ein Gehalt nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG).
2 Mit Anträgen vom 2. April 2010 bzw 22. Dezember 2010 begehrte der Mitbeteiligte die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages sowie die diesbezügliche Nachzahlung von Bezügen. Mit Bescheid vom 21. April 2017 wies die Revisionswerberin die Anträge des Mitbeteiligten ab.
3 Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht insofern statt, als es feststellte, dass das Besoldungsdienstalter des Mitbeteiligten um 460 Tage verbessert werde. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
4 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass der letzte (unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten) festgesetzte Vorrückungsstichtag des Mitbeteiligten der 14. Juni 1983 sei.
5Weiters ging des Verwaltungsgericht davon aus, dass der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag der 10. März 1982 sei. Der Unterschied zwischen Vergleichs- und Vorrückungsstichtag betrage +460 Tage, wobei das Verwaltungsgericht den Zeitraum von 1. Juli 1980 bis 12. Juni 1983, in dem der Mitbeteiligte in einem Lehrverhältnis zum Bund gestanden sei, als sonstige Zeit und den Zeitraum von 13. Juni 1983 bis 27. Mai 1984, in dem der Mitbeteiligte in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sei, zur Gänze berücksichtigte.
6Zur Zulassung der Revision wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass zu der durch BGBl. I Nr. 137/2023 geschaffenen neuen Rechtslage noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Der Verweis auf § 12 GehG im Wege des § 113 Abs. 5 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 176/2004 in verschiedenen Fassungen (keine Deckelung der sonstigen Zeiten mit 3,5 Jahren für Eintritte vor dem 1. Mai 1995) könne eine abermalige, jedoch stichtagsbezogene Diskriminierung darstellen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision.
8 Das Verwaltungsgericht hat ein Vorverfahren nach § 30 Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete, in der er die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Revision und den Zuspruch von Aufwandersatz beantragte.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat auch eine ordentliche Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 BVG maßgeblichen Gründe ihrer Zulässigkeit darzulegen, sofern der Revisionswerber der Auffassung ist, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulassung der Revision reiche nicht aus, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Wird in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung über die Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040, mwN).
13Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision auf den vom Verwaltungsgericht in der Zulassungsbegründung angesprochenen Aspekt des Verweises auf § 12 GehG keinen Bezug nimmt und der vom Verwaltungsgericht zu der als grundsätzlich erachteten Rechtsfrage vertretenen Auffassung argumentativ nicht entgegentritt (zum diesbezüglichen Erfordernis zur Begründung der Zulässigkeit einer ordentlichen Revision im Hinblick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes siehe erneut VwGH 19.12.2025, Ro 2024/12/0040, mwN).
14 Im Rahmen der gesonderten Zulässigkeitsausführungen der Revision bringt die Revisionswerberin vor, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung „gründe sich in der Verletzung tragender Grundsätze des Verfahrensrechts“. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung grob mangelhafte Feststellungen getroffen, weil es unterlassen habe, „das Einlangen kurzfristig angeforderter Unterlagen abzuwarten sowie den Antragsteller mit dem aus dem Akt dadurch ersichtlichen Unstimmigkeiten zu konfrontieren“. Es habe die Feststellungen „ausschließlich aufgrund der Aussage des Mitbeteiligten getroffen, ohne auf Widersprüche in den unbedenklichen Unterlagen (bspw Sozialversicherungsdatenauszug) einzugehen“. Eine kritische Auseinandersetzung mit anderen Aktenteilen oder ein Vorhalt dieser Aktenteile habe nicht stattgefunden. Aufgrund falscher Feststellungen infolge einer verfehlten Beweiswürdigung komme das Bundesverwaltungsgericht zu einer falschen rechtlichen Beurteilung und belaste „dadurch den Bescheid mit Rechtswidrigkeit“.
15Im vorliegenden Fall forderte das Verwaltungsgericht die Revisionswerberin und den Mitbeteiligten auf, sämtliche Unterlagen, insbesondere Bescheid(e) über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie eine taggenaue Auflistung sämtlicher Zeiten zwischen Vollendung der Schulpflicht und dem 18. Geburtstag unter Angabe der genauen Tätigkeiten und des Dienstgebers, vorzulegen. Ferner wurde die Revisionswerberin aufgefordert, den Vergleichsstichtag, den festgestellten Vorrückungsstichtag, das Besoldungsdienstalter und die besoldungsrechtliche Stellung zum 1. und 28. Februar 2015 zu berechnen und das Ergebnis der Berechnung dem Verwaltungsgericht tabellarisch und verbalisiert mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam die Revisionswerberin nach, wobei sie den in Rede stehenden Zeitraum von 13. Juni 1983 bis 27. Mai 1984 in den Berechnungen jeweils als Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG zur Gänze berücksichtigte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung, zu der die Revisionswerberin geladen wurde und soweit ersichtlich unentschuldigt nicht erschien, wurde die auf Basis der von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen vom Verwaltungsgericht erstellte Berechnung erörtert, wobei die Revisionswerberin bis zum Schluss des Beweisverfahrens keine Fehler in der von ihr selbst dem Verwaltungsgericht vorgelegten Berechnung einräumte. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht bei dieser Sachlage weitere Ermittlungen hätte tätigen müssen.
16Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts wendet, ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037, mwN).
17 Im Rahmen der Beweiswürdigung stützte sich das Verwaltungsgericht auf die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Erhebungsbogen vom 5. Juni 1984, den Vorrückungsstichtagsbescheid vom 3. April 1985, den Fragebogen zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten und die von der Revisionswerberin selbst vorgenommene Berechnung des Vergleichsstichtages vom 23. August 2021. Aus all diesen Unterlagen ergab sich eine vollständige Anrechnung der Beschäftigungszeiten im in Rede stehenden Zeitraum, die im Einklang mit den Angaben des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung stand. Soweit die Revisionswerberin moniert, das Verwaltungsgericht hätte den Widerspruch zum Sozialversicherungsdatenauszug aufgreifen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser von der Revisionswerberin erst nach Verkündung des Erkenntnisses vorgelegt wurde.
18 Das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen ausschließlich auf Basis der Aussagen des Mitbeteiligten getroffen und weitere erforderliche Ermittlungsschritte unterlassen, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung im vorgenannten Sinn zeigt die Zulässigkeitsbegründung nicht auf.
19 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
20Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf § 47 ff VwGG insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Februar 2026