Die Führerscheinbehörde kann das Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38 AVG aussetzen, bis der in diesem Verfahren eine Vorfrage darstellende Tatvorwurf in einem bereits anhängigen Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig geklärt ist (vgl. zuletzt den - ebenfalls zu einem Alkoholdelikt - ergangenen B vom 11. März 2016, Ra 2016/11/0027, mit Verweis u.a. auf das E vom 30. Mai 2001, 2001/11/0121). Mit Blick auf § 17 VwGVG 2014 kann kein Zweifel bestehen, dass § 38 AVG auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch das E vom 26. November 2015, Ro 2015/07/0018, und den B vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).
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