Mit dem Vorbringen, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Aussetzung des Entziehungsverfahrens nach dem FSG 1997 rechtens sei, "wenn das Verwaltungsstrafverfahren seinerzeit ausgesetzt wurde", zeigt die Revision eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Dazu führt die Revision nämlich aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren "unterbrochen" bzw. "offenbar ausgesetzt" worden bzw. "stillgestanden" sei bzw. dass die Entscheidung des Entziehungsverfahrens nach dem FSG 1997 im
Verwaltungsstrafverfahren "zumindest faktisch ... abgewartet"
werde (was aber ohne Einfluss auf den Lauf der Entscheidungsfrist ist). Dem Revisionsvorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Verwaltungsstrafverfahren mit Bescheid und bereits vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt wurde (was vom Verwaltungsgericht bei der Ermessensübung nach § 38 AVG zu berücksichtigen gewesen wäre). Mangels förmlicher Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens ist das Schicksal der Revision daher von der genannten Rechtsfrage nicht "abhängig" iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG.
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