Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und Hofrat Mag. Haunold als Richter sowie Hofrätin Dr. Holzinger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision des Ing. B W, vertreten durch Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwalt in Mondsee, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 1. Juli 2025, Zl. LVwG 553238/4/BZ, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit des Wasserrechtsgesetzes 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: R GmbH, vertreten durch die Hosp, Hegen Partner Rechtsanwälte in Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurden die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Fischereiberechtigten, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 1. April 2024, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für bauliche Maßnahmen an einem Zubringer zum Moosbach entlang der Grenze zweier näher genannter Grundstücke erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen sowie eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig erklärt.
2 Zur Begründung der Beschwerdezurückweisung erläuterte das Verwaltungsgericht zunächst Aspekte der beschränkten Parteistellung eines Fischereiberechtigten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. In weiterer Folge hielt es unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.7.2016, 2013/07/0161 bis 0162; 3.10.2018, Ra 2018/07/0438; 7.7.2021, Ra 2020/07/0070 bis 0074) fest, dass eine Berufung bzw. nunmehr Beschwerde des Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthalte, „nicht gesetzmäßig ausgeführt“ sei.
3 Auch in der gegenständlichen Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde sowie im ergänzend von ihm vorgelegten fischereifachlichen Privatgutachten seien keine Vorschläge enthalten, die als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden könnten. Die Beschwerde sei daher zurückzuweisen gewesen.
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 11. September 2025, E 2586/2025 7, die Behandlung der vom Revisionswerber gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
5 Gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B VG).
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im hier allein maßgeblichen Zulässigkeitsvorbringen der vorliegenden Revision wird der Begründung des Verwaltungsgerichts, in der gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 1. April 2024 erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers und im ergänzend vorgelegten fischereifachlichen Privatgutachten seien keine Vorschläge enthalten, die als Auflage in den Bescheid aufgenommen werden könnten, nicht konkret entgegengetreten. Das in lediglich allgemeiner Form und ohne fallbezogene Präzisierung erstattete Vorbringen, „vom Amtssachverständigen festgestellte, zu erteilende Auflagen durch den Sachverständigen“ fänden begründungslos nicht Eingang in den Bescheid, bzw. es gehe um das Problem, was gilt, wenn zwar von einem Fischereiberechtigten „viel vorgebracht wird“, aber aus formalen Gründen „keine der bezughabenden Auflagen vorgeschrieben“ worden seien, vermag daran nichts zu ändern.
10 Das Zulässigkeitsvorbringen beinhaltet im Wesentlichen lediglich allgemeine Ausführungen zu den Voraussetzungen des Vorliegens von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG. Sollte der Revisionswerber worauf seine einleitenden Ausführungen zur Zulässigkeitsbegründung schließen lassen könnten in diesem Zusammenhang insbesondere ein Abweichen des angefochtenen Beschlusses von hg. Judikatur vor Augen haben, fehlte die notwendige konkrete Darlegung, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem einer von ihm ins Treffen zu führenden hg. Entscheidung gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.7.2025, Ro 2025/07/0004 bis 0005, mwN).
11 Soweit der Revisionswerber ausführt, dass eine unvertretene Partei ohne juristische Ausbildung durch die Behörde anzuleiten sei, damit sie ihre Rechte in einem Verfahren effektiv wahrnehmen könne, und es an der Behörde liege, Auflagen im Sinn der unvertretenen Partei auszuformulieren, womit offenkundig Mängel der Manuduktionspflicht (vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht angenommenen „nicht gesetzlichen Ausführung der Beschwerde“) gerügt werden sollen, ist er auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Manuduktionspflicht der Behörde nicht so weit geht, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden muss (vgl. VwGH 22.9.2022, Ra 2022/07/0163, mwN). Im Übrigen enthält auch die Zulässigkeitsbegründung der Revision kein konkretes Vorbringen, welche und mit welchem Inhalt Auflagen nach Ansicht des Revisionswerbers im vorliegenden Fall inhaltlich formuliert hätten werden sollen, um seine Rechte als Fischereiberechtigter zu wahren.
12 Zur Begründung ihrer Zulässigkeit wird in der Revision ferner vorgebracht, der Grundsatz der Verfahrensökonomie könne nicht dazu führen, dass „notwendige Ermittlungen durch die Behörde unterlassen“ und einer Partei „Ermittlungsschritte überbürdet“ würden, die die Behörde durchzuführen gehabt hätte. Dies liege jedenfalls dann vor, wenn „einzelne Punkte eines eingeholten Sachverständigengutachtens ausgelassen/weggelassen“ würden. An anderer Stelle der Zulässigkeitsausführungen wird das Fehlen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechte des Revisionswerbers als Fischereiberechtigter moniert.
13 Abgesehen davon, dass zu diesem Vorbringen jegliche fallbezogene Konkretisierung fehlt, macht der Revisionswerber damit Verfahrensmängel geltend, ohne jedoch deren Relevanz für den Verfahrensausgang in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung darzutun (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 2.4.2025, Ra 2024/07/0194 bis 0195, mwN).
14 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, es seien „lokal begrenzte Beeinträchtigungen der fischereilichen Verhältnisse“ in einem engeren Einleitungsbereich (Einleitung der beeinträchtigten Gewässer in den angrenzenden Moosbach) „nicht gänzlich auszuschließen“, wodurch fallweise zumindest lokal ungünstige Verhältnisse aufträten, welche dazu führten, dass Fische abstürben bzw. nicht überleben könnten, verfehlt bereits vom Ansatz her die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zurückweisung der Beschwerde. Es könnte die Zulässigkeit der Revision aber auch deshalb nicht begründen, weil ein Ausschluss solcher Beeinträchtigungen nicht erforderlich wäre. Entscheidend wäre, ob durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung eine Beeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten würde (vgl. VwGH 24.5.2018, Ra 2017/07/0013, 0031, mwN).
15 Eine mangelnde Begründung für die Zulässigkeit der Revision ist aus den gleichen Erwägungen auch dem darauf aufbauenden Zulässigkeitsvorbringen, es sei „denkbar“, dass es „zu einer gewissen Ertragsminderung“ bei einem Fischereiberechtigten durch das Absterben der Fische komme, und es sei von der Behörde „keine (mögliche) Entschädigung für den Fischereiberechtigten“ in den Bescheid aufgenommen worden, zu attestieren.
16 Schließlich ist angesichts des Spruchinhalts des angefochtenen Beschlusses auch nicht zu erkennen, inwiefern die Darlegungen, es sei von immanenter allgemeiner Bedeutung, ob und wie das für den Schutz des Gewässers, der Natur, Flora und Fauna, nötige „öffentliche Interesse“ bewertet und geprüft werde, die Zulässigkeit der Revision begründen könnten. Überdies obliegt es Fischereiberechtigten nicht, öffentliche Interessen geltend zu machen. Deren Wahrung ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde (vgl. erneut VwGH 7.7.2021, Ra 2020/07/0070 bis 0074, mwN).
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 17. Dezember 2025
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