Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, über die Revision 1. der F GmbH und 2. des Dipl.Ing. F L, beide in A und vertreten durch Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich Gruber Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Juli 2024, Zl. LVwG 552817/13/StB/BeH 552818/2, betreffend Abweisung eines Antrags nach dem WRG 1959 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Oberösterreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerber sind (Koppel )Fischereiberechtigte am Audorf Freindorfer Mühlbach (früher: Aumühlbach), jedenfalls im Bereich des Grundstücks Nr. 3351/2, KG A. Der Audorf Freindorfer Mühlbach wird am sogenannten „L. Wehr“ orographisch rechts aus der Krems ausgeleitet. Das Fischereirecht am Mühlbach beginnt rund 100 m oberhalb eines näher genannten Gutes und verläuft in weiterer Folge in östlicher Richtung bis auf Höhe des Grundstücks Nr. 2765/3 in A. Anschließend verläuft der Audorf Freindorfer Mühlbach in Richtung der Wasserkraftanlage der G. GmbH („Aumühle“), die sich rund 175 m nach der Fischereigrenze Ost befindet.
2 Mit Bescheid des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) vom 21. Februar 1947 wurde der Aktiengesellschaft der Kleinmünchner Baumwollspinnereien und mechanischen Webereien die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausnützung der Wasserkraft der Traun zwischen km 8,02 und der Mündung sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen unter anderem mit folgendem Auflagepunkt B.4. erteilt:
„Die Wasserentnahme beim Wehr wird mit maximal 45 m 3 /s begrenzt, wobei jedoch vom 16. März bis 15. Oktober wenigstens 15 m 3 /s, vom 16. Oktober bis 15. März wenigsten 7,5 m 3 /s in die Entnahmestrecke und außerdem entsprechend den derzeitigen Verhältnissen an die Ebelsberger Interessenten eine Zusatzwassermenge von 3,32 m 3 /s abgegeben werden muss. Sollten die laufenden Verhandlungen zwischen der Bewilligungswerberin und den Ebelsberger Interessenten zu einer Erhöhung der letztgenannten Ziffer führen, wäre bei der maximalen Betriebswasserentnahme darauf Rücksicht zu nehmen.“
3 Mit Bescheid des Bundesministers vom l. März 1961 wurde gemäß § 121 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter anderem betreffend das Wehr samt Einlaufbauwerk die Übereinstimmung mit der wasserrechtlichen Bewilligung aus 1947 festgestellt.
4 Hinsichtlich dieser beiden Bescheide erfolgte mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 9. Dezember 1969 infolge der Unterlassung der Inangriffnahme des Baues bzw. der Fertigstellung der Anlagen innerhalb der vorgesehenen Fristen gemäß §§ 27 und 29 WRG 1959 eine Erlöschensfeststellung, jedoch mit Ausnahme der Bewilligung für die bereits bestehende Wehranlage samt Einlaufbauwerk bei Traun km 8,02.
5 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1996 wurde ein Antrag der G.F. L. GesmbH Co KG, der damaligen Betreiberin der Wasserkraftanlage „Aumühle“, vom 22. Juni 1995 auf Abgabe einer Zusatzwassermenge von 3,32 m 3 /s in den sogenannten „Aumüllerbach“ beim Kleinmünchner Wehr an der Traun (Fluss km 8,02) abgewiesen.
6 Die Erstrevisionswerberin ist aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorgänge die Gesamtrechtsnachfolgerin der G.F. L. Gesellschaft mbH Co KG.
7 Im hier gegenständlichen Verfahren wies die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang (vgl. zur Vorgeschichte VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0206 bis 0207) mit Bescheid vom 17. August 2023 den von den Revisionswerbern als Fischereiberechtigte gestellten Antrag vom 30. November 2021 auf unverzügliche Dotierung des Audorf Freindorfer Mühlbaches mit 3,32 m 3 /s aufgrund der Bescheide vom 21. Februar 1947 und vom 1. März 1961 ab.
8 Dagegen erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Die Revisionswerber legten unter anderem ein Gutachten einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Fischerei und Fließgewässerökologie zum Thema „Freindorfer Mühlbach Betrachtung der historischen Entwicklung und Abschätzung der fischereiwirtschaftlichen Nachteile durch die Reduktion der Dotation“ sowie näher genannte Zeugenaussagen vom Juli 1855 vor.
9 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Ferner erklärte es eine Revision gegen diese Entscheidung für unzulässig.
10 In seinen Feststellungen und seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht zum bereits erwähnten Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1996, mit dem ein Antrag einer Rechtsvorgängerin der Erstrevisionswerberin vom 22. Juni 1995 auf Abgabe einer Zusatzwassermenge von 3,32 m 3 /s in den „Aumüllerbach“ beim Kleinmünchner Wehr an der Traun abgewiesen worden war, und zum diesbezüglichen Verfahren Folgendes aus:
„In diesem Verfahren stellte der Amtssachverständige für Wasserbau, Schutzwasserbau und Gewässerpflege mit Schreiben vom 17. Juni 1996 fest, dass im Zuge der Traunregulierung aus den Jahren 1880 bis 1890 ersichtlich sei, dass die Traun im Zuge der Regulierung im gegenständlichen Bereich auf ein Gerinne zusammengefasst und die noch vorhandenen rechtsufrigen und auch linksufrigen Seitenarme abgeschnitten und abgedichtet worden seien. Rechtsufrig seien keine Wasserarme der Traun im gegenständlichen Bereich aufwärts von Flusskm. 8,0 vorhanden, weshalb sicher behauptet werden könne, dass zum Zeitpunkt der Errichtung der Kleinmünchner Wehranlage in den Jahren 1946/47 keine Verbindung zwischen Traun und Krems bzw. Audorf Freindorfer Mühlbach, im Bereich der Wasserkraftanlage [L.], bestand.
Im Zuge des darauffolgenden Parteiengehörs führte der rechtsfreundliche Vertreter der damaligen Antragstellerin dazu im Schreiben vom 10. Oktober 1996 aus, dass die geforderte Zusatzwassermenge aufgrund der Ausführungen des Amtssachverständigen und der historischen Belege nicht für die Wasserkraftanlage zum Tragen kommen könne und der angeführte Kanal zugunsten der Ebelsberger Interessenten nicht geeignet sei das diesbezügliche Wasserrecht zu sichern.
Im anschließend ergangenen Bescheid der bB vom 29. November 1996 wurde zusammengefasst Folgendes festgehalten:
Beim Verfahren um den Bau des Kleinmünchner Wehres an der Traun bei Fluss km 8,02 sowie der Wasserkraftanlage wurden zwar bei der Aufzählung der damaligen Wasserkraftbetreiber am Aumühlbach auch die Fa. GF [L.] genannt, doch kann aus der dem Bescheid vom 21. Februar 1947 [...] zugrundeliegenden Verhandlungsschrift vom 23. Dezember 1946 herausgelesen werden, dass hier keineswegs eine Verpflichtung zur zusätzlichen Dotierung von 3,32 m 3 /s Traunwasser für den Audorf Freindorfer Mühlbach gemeint ist.
Das Kleinmünchner Wehr wurde zur Traunwasserableitung für Wasserkraftanlagen am linken Traunufer errichtet. Die Wasserkraftanlage der Ebelsberger Interessenten liegen alle rechtsufrig. Bei den Rechten der Ebelsberger Interessenten ging es um jene Wasserkraftanlagenbetreiber die durch den Bau der Wehranlage bei Traun km 8,02 in Gefahr liefen, weniger Wasserdotierung (als die 3,32 m 3 /s) künftighin zu erhalten; dabei wird expressis verbis der ‚Ebelsberger Mühlbachkanal‘ genannt.
Aus diesem Ebelsberger Mühlbachkanal, der damals unterhalb von Fluss km 8,02 direkt durch ein Einlaufbauwerk am Traunufer mit Wasser aus dem Traunfluss gespeist wurde, liegt keinesfalls die Wasserkraftanlage Aumühle. Laut Bescheid vom 23. März 1932 wurde Herrn [S.] als Betreiber der rechtsufrig der Traun in Ebelsberg liegenden ‚Marktmühle‘ [...] das Recht eingeräumt, durch einen bestehenden Einlass direkt an der Traun 3,32m 3 /s Traunwasser der Kraftanlage zuzuführen. Die Marktmühle liegt am Ebelsberger Mühlbach, die Aumühle nicht. Dieses Wasserbezugsrecht wurde schließlich ua. mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 19. Dezember 1974 [...] in den Rechtsbestand des neu errichteten ‚[S. ]ersatzkanals‘ überführt.
Die oberhalb liegende Wasserkraftanlage Aumühle wird mit Wasser der Krems bzw. des Freindorfer Mühlbaches gespeist. Eine Dotierung mit Traunwasser war nie gegeben noch sollte eine derartige Maßnahme im Verfahren für das Kleinmünchner Wehr auch nicht angestrengt werden.“
11 Die zitierten Feststellungen des Amtssachverständigen und die behördlichen Ausführungen im Bescheid aus 1996 so das Verwaltungsgericht weiter seien auch der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde zu legen, weil in örtlicher Hinsicht der Audorf Freindorfer Mühlbach entsprechend dem Antrag der Revisionswerber zusätzlich dotiert werden solle und dahingehend in der Zwischenzeit auch keine geänderten Verhältnisse eingetreten seien. Es könne dabei inhaltlich dahingestellt bleiben, ob diese Zusatzdotation laut Bescheid aus 1947 zu Gunsten der Wasserkraftanlage oder der Fischereiberechtigten am gleichen Mühlbach abgegeben werden solle, weil diese am gleichen Oberflächengewässer in aufeinanderfolgenden Abschnitten teilhätten.
12 Dem von den Revisionswerbern vorgelegten Privatgutachten vom Juni 2015 sei zwar insofern zuzustimmen, als generell eine erhöhte Wasserführung im Audorf Freindorfer Mühlbach aus ökologischer und fischereifachlicher Hinsicht wünschens bzw. erstrebenswert wäre. Diese Ausführungen könnten aber in rechtlicher Hinsicht nicht dazu dienen, per se eine zusätzliche Dotation zu rechtfertigen.
13 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, aufgrund des dargestellten Sachverhalts stehe fest, dass zwar die Zusatzwassermenge zu Gunsten der „Ebelsberger Interessenten“ im Bescheid aus 1947 festgeschrieben worden sei, diese aber aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zur Dotation des Audorf Freindorfer Mühlbaches zum Tragen kommen könne. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die damalige Betreiberin der Wasserkraftanlage (Fa. L.) wahrscheinlich aufgrund der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt auch in der Verhandlungsschrift vom 4. Dezember 1947 fälschlicherweise zu den „Ebelsberger Interessenten“ gezählt worden sei. Aus dieser den damaligen Konsensinhaber verpflichtenden Auflage zur Abgabe einer bestimmten Zusatzwassermenge habe schon von Gesetzes wegen keinem Dritten ein Recht zur Wasserentnahme oder Dotierung eines Oberflächengewässers erwachsen können.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebrachte außerordentliche Revision der Revisionswerber, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Vorweg ist festzuhalten, dass die Revisionswerber wie sie auch selbst sowohl in ihrer Bescheidbeschwerde als auch in ihrer Revision betonten den verfahrenseinleitenden Antrag als Fischereiberechtigte (am Audorf Freindorfer Mühlbach) gestellt haben (vgl. dazu auch VwGH 23.2.2023, Ra 2022/07/0206 bis 0207).
19 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit als Verfahrensmangel geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe in seiner Begründung Feststellungen eines Amtssachverständigen bzw. Ausführungen eines Bescheides aus 1996 (Anmerkung: angesprochen ist der Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 1996) herangezogen, der dem Zweitrevisionswerber nie zugestellt worden sei, zumal dieser nicht Partei des damaligen Verfahrens gewesen sei. Dadurch verstoße das Verwaltungsgericht gegen den in § 44 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsgrundsatz.
20 Mit diesem Vorbringen übersehen die Revisionswerber, dass die Bestimmung des § 44 VwGVG (betreffend die Verhandlungspflicht des Verwaltungsgerichts), auf die sie sich stützen, nur in einem hier nicht vorliegenden Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Anwendung findet. Auch das von den Revisionswerbern in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis vom 4. November 2015, Ra 2015/08/0124, erging zu einem Verwaltungsstrafverfahren. Gleiches gälte im Übrigen für die (die Unmittelbarkeit des Verfahrens regelnde) Bestimmung des § 48 Abs. 1 VwGVG (vgl. dazu VwGH 14.10.2024, Ra 2024/09/0039).
21 Darüber hinaus machen die Revisionswerber, soweit sie einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz rügen, einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch dessen Relevanz für den Verfahrensausgang in der allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung darzutun (vgl. zur erforderlichen Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0090; 14.3.2024, Ra 2024/07/0023, jeweils mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen somit nicht dargetan.
22 Auf allfällige, aus dem Umstand, dass wesentliche Teile des Inhalts des Bescheides der belangten Behörde vom 29. November 1996 bereits Gegenstand sowohl der Feststellungen als auch der Erwägungen des Bescheides der belangten Behörde vom 17. August 2023 waren (auf die die Beschwerdeführer in ihrer dagegen erhobenen Bescheidbeschwerde auch Bezug genommen haben), resultierende Fragen ist daher nicht weiter einzugehen.
23 Ferner bringen die Revisionswerber vor, die Zulässigkeit ihrer Revision ergebe sich aus der Nichtbeachtung vorgelegter Urkunden bzw. Zeugenaussagen durch das Verwaltungsgericht. Konkret werden von ihnen folgende Aussagen zitiert:
- „der Kremsfluss fließt wohl, aber schon gemischt mit Traunwasser, durch die Gründe der [S. ]mühle“ (Zeuge Mathias F.);
- „der Traunfluss als solcher fließt nicht durch die Gründe der [S. ]mühle, sondern nur in Mühlbach ist Traunwasser mit Kremswasser vermengt“ (Zeuge Johann R.);
- „der Kremsfluss fließt allerdings durch die Gründe der [S. ]mühle, ist aber insoweit er durch die Gründe der [S. ]mühle rinnt, schon mit Traunwasser vermengt“ (Zeuge Mathias S.).
Diese Aussagen so die Revisionswerber beschrieben anschaulich den Zustand der örtlichen Verhältnisse. Das Verwaltungsgericht setze sich „über diese erhebliche Behauptung samt Beweisanträgen“ ohne jede Ermittlung bzw. ohne Begründung hinweg. Eine Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses sei daher nicht möglich. Bei Berücksichtigung dieser Beweisergebnisse hätte sich als erwiesen ergeben, dass sich die Fischwässer der Revisionswerber seit jeher mit Traunwasser vermischt hätten, die Bedingung B.4. des Bescheides aus 1947 daher auch deren Schutz diene und den Revisionswerbern ein Recht auf Dotierung der Restwassermenge aus der Traun zukomme.
24 Dieses Vorbringen zu Zeugenaussagen aus dem Jahr 1855 vermag bereits deshalb keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, weil die Revisionswerber den vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten, aus dem Bescheid vom 29. November 1996 übernommenen Ausführungen, wonach in den Jahren 1880 bis 1890 (Anmerkung: somit Jahrzehnte nach den zitierten Zeugenaussagen) die Traun im Zuge ihrer Regulierung im gegenständlichen Bereich auf ein Gerinne zusammengefasst und die noch vorhandenen rechtsufrigen und auch linksufrigen Seitenarme abgeschnitten und abgedichtet worden seien und somit zum Zeitpunkt der Errichtung der Kleinmünchner Wehranlage in den Jahren 1946/47 keine Verbindung zwischen Traun und Krems bzw. dem Audorf Freindorfer Mühlbach, im Bereich der Wasserkraftanlage L. bestanden habe, nicht bestreiten und diesen Darlegungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Die von ihnen zitierten Zeugenaussagen aus 1855 sind somit nicht geeignet, die maßgeblichen örtlichen Verhältnisse nach der Regulierung der Traun zu beschreiben.
25 Die Revisionswerber treten aber auch den weiteren Argumenten des Verwaltungsgerichts, weshalb die im Bescheid aus 1947 festgeschriebene Zusatzwassermenge zu Gunsten der „Ebelsberger Interessenten“ aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht zur Dotation des Audorf Freindorfer Mühlbaches zum Tragen kommen könne, nicht konkret entgegen. Dies betrifft etwa die verwaltungsgerichtlichen Darlegungen, wonach es bei den im Bescheid aus 1947 genannten Rechten der „Ebelsberger Interessenten“ um jene Betreiber von Wasserkraftanlagen gegangen sei, bei denen die Gefahr bestanden habe, dass sie durch den Bau der Wehranlage bei Traun km 8,02 künftig weniger Wasserdotierung (als 3,32 m 3 /s) erhielten, und in diesem Zusammenhang ausdrücklich der „Ebelsberger Mühlbachkanal“, der damals unterhalb von Fluss km 8,02 direkt durch ein Einlaufbauwerk am Traunufer mit Wasser aus dem Traunfluss gespeist worden sei, erwähnt worden sei. Gleiches gilt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, dass die Fa. L. als damalige Betreiberin einer Wasserkraftanlage in der Verhandlungsschrift vom 4. Dezember 1947 lediglich fälschlicherweise zu den „Ebelsberger Interessenten“ gezählt worden sei.
26 Das Zulässigkeitsvorbringen der Revisionswerber vermag deshalb auch keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen, wonach aus der Auflage B.4. des Bescheides vom 21. Februar 1947 betreffend die Abgabe einer bestimmten Zusatzwassermenge den Revisionswerbern als Fischereiberechtigten am Audorf Freindorfer Mühlbach kein Recht zur Wasserentnahme oder Dotierung eines Oberflächengewässers erwachsen habe können.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
28 Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
Wien, am 2. April 2025
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