Der VwGH hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht mit einer Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen (vgl. VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). Nichts anderes gilt für die vom VwG zu erledigende Beschwerde.
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